Facebook und die Daten, ein immer wieder beliebtes Thema. Auch für Gerichte. In einem aktuellen Urteil hat das Kammergericht Berlin wichtige Klarstellungen getroffen, auch wenn diese angesichts der neuen Datenschutzgrundverordnung nicht mehr lange relevant sein dürften.
Ist Facebook kostenlos? Nein. Womit verdient Facebook eigentlich Geld? Mit Informationen. Facebook sammelt täglich eine unglaubliche Menge an Daten über seine Nutzer. Informationen über Aufenthaltsort, Aktivitäten, Freunde oder persönlichen Geschmack sind die Währung, mit der Facebook handelt. Diese sind Werbetreibenden bares Geld wert. Die Jagd auf Informationen macht Facebook und die Werbetreibenden erfinderisch.
Es wundert also nicht, dass Facebook immer wieder ins Fadenkreuz von Datenschützern und Verschwörungstheoretikern landet. Ab und zu landet es auch vor Gericht. Wie im vorliegenden Fall, in dem es darum ging, dass Nutzern von Facebook abverlangt wurde, Zugriff auf ihre Daten zu gewähren, um auf bestimmte Inhalte (Spiele) zugreifen zu können. Mehr noch, die Nutzer sollten sich damit einverstanden erklären, dass die Spiele-App im Namen der jeweiligen Nutzer Posts, also Statusmeldungen, Fotos „und mehr“ veröffentlichen darf. Hierbei war die Zustimmung dadurch zu erteilen, dass ein Button geklickt wird, der mit „Spiel spielen“ beschriftet war.
„So nicht!“ befand ein Verbraucherschutzverband und verklagte Facebook. Aufgrund der oben beschriebenen Ausgestaltung der Einwilligungserklärung könnten gerade Jugendliche und junge Erwachsene könnten die Tragweite ihrer Erklärung nicht richtig einschätzen. Vor dem Landgericht bekam der Verband Recht. Und auch vor dem Kammergericht scheiterte Facebook.
Der „Doppelschlag“ bezieht sich allerdings auf den Inhalt des Urteils. Das Kammergericht hat die Gelegenheit genutzt und zwei wichtige Aspekte klargestellt:
Zum einen hat es deutsches Datenschutzrecht für anwendbar erklärt. Diese Feststellung ist deshalb wichtig, weil Facebook bekanntermaßen kein deutsches Unternehmen ist. Egal, sagt das Kammergericht, wer eine Niederlassung innerhalb eines Mitgliedsstaates der EU unterhält, muss die datenschutzrechtlichen Vorschriften dieses Staates einhalten. Und mehr noch: Wer mehrere Niederlassungen in verschiedenen Mitgliedsstaaten unterhält, muss die jeweils geltenden Regelungen berücksichtigen. Dadurch dürfte endgültig klargestellt sein, dass die – leider – unterschiedlich hohen Datenschutzniveaus innerhalb der EU durch gezielte Wahl der Niederlassungsstandorte ausgenutzt werden können.
Zum anderen hat das Kammergericht die in dem vorliegenden Fall verwendete Aussage „Diese Anwendungen darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten“ als eine AGB eingestuft, sodass diese einer entsprechenden Prüfung unterzogen werden konnte. Ergebnis: Sie ist unangemessen i.S.d. § 307 BGB, weil sie zu intransparent ist. Der Nutzer wird nicht in ausreichendem Maße darüber aufgeklärt, welche Folgen eine Einwilligung in diese Klausel für ihn haben kann. Gleichzeitig stellt diese Ermächtigung für den Einwilligungsempfänger aufgrund der hohen Reichweite eine äußerst wertvolle Informations- und Marketingquelle dar. Denn mit mal erreicht der Einwilligungsempfänger mit seinen Posts nicht nur seine eigenen Fans, sondern auch Freunde, Familie und Kollegen aller Nutzer, die eingewilligt haben. Hinzu kommt: Einen Schutz davor, dass diese Einwilligung für unlautere Zwecke missbraucht werden könnte, war scheinbar nicht vorgesehen.
Die Entscheidung des Kammergerichts ist begrüßenswert. Vor allem die Klarstellung, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht durch eine geschickte Standortauswahl umgangen werden können, verdient Beachtung. Es ist fast schade, dass diese gelungene Entscheidung nicht lange relevant bleiben wird. Der Grund dafür ist aber ein sehr guter: Zum 24.05.2018 tritt die neue Datenschutzgrundverordnung der EU in Kraft, sodass ab dann EU-weit ein einheitliches Datenschutzniveau gilt. Die Wahl des Standortes von Niederlassungen macht dann keinen Unterschied mehr.
Aber auch die pragmatisch wirkende Abhandlung zu dem so harmlos wirkenden Satz dürfte Datenschützer freuen. Das Kammergericht hat dargestellt, dass viel mehr dahinter steckt, als es den Anschein macht. Es ist gut, dass das Gericht diesem Vorgehen einen Riegel vorgeschoben hat.
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