Die Kölner Richter am Landgericht bestätigen erneut in ihrer Entscheidung vom 28.07.2010, (Az.209 O 238/10) die ständige Rechtsprechung zur Frage des gewerblichen Ausmaßes einer Urheberrechtsverletzung. Hiernach genügt es, einen einzigen aktuellen Film zum Upload bereitzustellen, um im gewerblichen Ausmaß zu handeln. Dieses wiederum ermöglicht den Urhebern die gerichtliche Erzwingung der Sicherung und Herausgabe der privaten Daten der Verletzer durch den jeweiligen Provider, so dass Abmahnungen an die Verletzer ausgesprochen werden können.
Das gewerbliche Ausmaß ergibt sich nach Ansicht der Richter aus der Schwere der Rechtsverletzung, da eine umfangreiche Datei in Form eines Films öffentlich zugänglich gemacht wurde. Die Regelung des § 101 Abs. 1 S. 2 UrhG verdeutliche dabei den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, für die Bestimmung des "gewerblichen Ausmaßes" im Einzelfall neben der Anzahl zuzuordnender Rechtsverletzungen auch die Auswirkungen einer einzelnen Verletzungshandlung auf den Rechteinhaber zu berücksichtigen.