Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.09.2016 – Az.: 12 O 336/15 festgestellt, dass ein Zahnarzt-Preisvergleichs-Portal nicht einfach ungefragt Daten eines Zahnarztes übernehmen darf, wenn gleichzeitig wahrheitswidrig der Eindruck entsteht, dass der Zahnarzt dort als Teilnehmer registriert ist und dort seine Leistungen anbietet.
Auf der streitgegenständlichen Internetseite konnten sich Zahnärzte registrieren und dort Nutzern auf Anfragen hin eigene Preisangebote unterbreiten.
Das Landgericht entschied, dass die ungefragte Übernahme von Daten eines Zahnarztes aus dem Grund nicht zulässig ist, da dann bei den Nutzern aufgrund der Ausgestaltung der Webseite der Eindruck entstehe, dass der Zahnarzt dort registriert sei. Faktisch jedoch lehnte der Zahnarzt die Zusammenarbeit sogar ab.
Nach Ansicht des Gerichts handelte das Portal daher wettbewerbswidrig, indem es sich den guten Ruf des Zahnarztes zunutze machte.