Das OLG Hamm hat am 27.04.2017 entschieden, dass nikotinfreie Aromastoffe für E-Shishas und E-Zigaretten ohne Altersbeschränkung online verkauft werden dürfen.
Die streitenden Parteien verkaufen beide online Liquids und Aromen für E-Shishas und E-Zigaretten, wobei die Liquids als fertig aromatisierte Mischungen oder nikotinhaltige Basisliquids angeboten werden, denen nach Wahl Aromen hinzugemischt werden können. Diese Aromen sind nikotinfrei.
In dem vorliegenden Verfahren handelte es sich um das Aroma „Gummibärchen“, das von dem Beklagten über eine Internetplattform angeboten wurde. Aus der Artikelbeschreibung ergab sich, dass das Aroma unter anderem zum Backen, Kochen, für Getränke oder für E-Liquids verwendet werden kann. Eine Altersverifikation wurde für das Aroma nicht durchgeführt.
Die klagende Partei war der Ansicht, dass das Angebot gegen § 10 Abs. 3, Abs. 4 des Jugendschutzgesetzes verstößt. Danach dürfen E-Zigaretten und Zubehör für solche nur mit Altersverifikation verkauft und auch versendet werden. Der Beklagte argumentierte dagegen, dass er handelsübliches Lebensmittelaroma verkaufe, das ohne Altersbeschränkung abgegeben werden dürfe.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm folgte der Auffassung des Beklagten indes mit einer etwas anderen Argumentation:
Nach Ansicht der Richter schütze § 10 Abs. 3 Jugendschutzgesetz Kinder und Jugendliche vor Tabakwaren, anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnissen, die an sie im Versandhandel weder angeboten noch abgegeben werden dürften. Aus § 10 Abs. 4 Jugendschutzgesetz ergebe sich das Verbot nikotinfreier Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet würden, sowie auf deren Behältnisse.
Im vorliegenden Fall handele es sich weder um Ware, die § 10 Abs. 3 noch Abs. 4 unterfiele. Mit den in § 10 Abs. 4 aufgeführten Behältnissen seien lediglich Nachfüllbehälter mit E-Liquids, die als Basisliquid oder Fertigmischung zum Nachfüllen von E-Zigaretten und E-Shishas verwendet werden gemeint.
Die Richter sind der Meinung, dass auch der Gesetzeszweck keine andere Auslegung erfordere, da der Kinder- und Jugendschutz schon dadurch gewährleistet sei, dass die zur Verwendung der Aromen notwendigen Elemente der Altersverifikation unterlägen. Ein nikotinfreies Aroma kann nicht ohne E-Shisha oder E-Zigarette und das zugehörige Basisliquid entsprechend dem Zweck als Dampfware verwendet werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das OLG Hamm hat die Revision zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 27.04.2017