Das Double-Opt-In-Verfahren galt bisher als die einzige rechtsichere Möglichkeit die Anmeldung eines Kunden abzuwickeln.
Sobald ein Kunde ein Kundenkonto eröffnen oder sich für einen Newsletter anmelden möchte, meldet er sich auf der entsprechenden Internetseite an und hinterlässt seine E-Mail-Adresse. An diese E-Mail-Adresse wird sodann eine E-Mail versendet in der sich ein Link befindet. Nur wenn der Kunde diese E-Mail öffnet und den Link anklickt, gilt seine Zustimmung als erteilt. Durch dieses Verfahren wird verhindert, dass Internetnutzer ohne ihr Zutun und Einverständnis in einen E-Mail-Verteiler geraten.
Die Rechtsprechung ist sich mittlerweile doch eher uneinig, ob dieses Verfahren zulässig ist und ob bereits die Bestätigungsmail, die dem Kunden ja gerade zum Zwecke der Erteilung des Einverständnisses zugesandt wird, nicht bereits Werbung darstelle und ohne die vorherige Zustimmung des Kunden unzulässig sei.
Bereits im Jahr 2012 entschied das OLG München über diese Frage und stellte in seinem Urteil vom 27.9.2013, Az.: 29 U 1682/12 klar, dass auch die Übersendung der Bestätigungsmail als Werbung anzusehen sei, die nur mit der Zustimmung des Kunden versendet werden dürfe.
Am 15.05.2014 erging sodann ein gegenteiliges Urteil des OLG Celle (Az.: 13 U 15/14). In diesem Verfahren ging es grundsätzlich darum, ob es ausreichend ist, wenn wegen unzulässigem Versand von Werbemails eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, die sich auf die konkrete Empfänger-Adresse beschränkt oder ob der Unterlassungsanspruch alle – ggfs. auch unbekannte E-Mail-Adressen – erfasst.
Das OLG Celle entschied – ebenso wie das AG Hannover, das LG Berlin, das LG Hagen und auch das OLG München – dass der Unterlassungsanspruch sämtliche E-Mail-Adressen des Empfängers erfasse und führte hierzu aus:
"Der Unterlassungsanspruch umfasst nicht nur die konkrete Verletzungshandlung, sondern auch im Kern gleichartige Handlungen. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist daher nicht auf ein Verbot der Versendung von E-Mails an diejenige E-Mail-Adresse beschränkt, an die die Beklagte bislang E-Mails versandt hat, sondern umfasst auch weitere beliebige E-Mail-Adressen des Klägers. […]“.
Nebenbei äußerte das OLG Celle in dieser Entscheidung aber auch, dass es die Auffassung vertritt, dass die Bestätigungs-Mail im Double-Opt-In-Verfahren gerade keine unzulässige Werbung darstelle, denn
„Ein Unterlassungsanspruch, der die unerwünschte Zusendung von Werbung an sämtliche E-Mail-Adressen des Klägers umfasst, belastete die Beklagte nicht unzumutbar und war daher nicht unverhältnismäßig.
Der Senat neigt dazu, das sog. double-opt-in-Verfahren als praxisgerechte Möglichkeit anzusehen, die Einwilligung in E-Mail-Werbung nachzuweisen.
Der Beweiswert dieses Verfahrens mag betreffend Telefonwerbung gering sein, dürfte jedoch betreffend die hier in Frage stehende E-Mail-Werbung ausreichend sein.
Zwar kann der Verbraucher sich auch nach Bestätigung seiner Mail-Adresse im double-opt-in-Verfahren noch darauf berufen, er habe die unter dieser Adresse abgeschickte Einwilligung nicht abgegeben. Dafür trägt er allerdings die Darlegungslast.
Der Senat neigt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 27. September 2012 – 29 U 1682/12) auch dazu, die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des double-opt-in-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des §§ 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG anzusehen.".
Nunmehr entschied das AG Berlin Pankow/Weißensee in seinem Urteil vom 16.12.2014, Az.: 101 C 1005/14 aber, dass die Bestätigungsmail unerwünschte und unzulässige Werbung darstelle.
Das Gericht stufte jegliche E-Mail, die an einen Kunden ohne vorherige Zustimmung versendet wird – unerheblich ob diese werblich formuliert ist oder nicht – als unerlaubte Werbung ein, wenn diese dazu dient, den Absatz von Waren oder die Inanspruchnahme von Dienst- bzw. Werkleistungen des Werbenden zu fördern. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus:
„Jemand, der sich angemeldet hat und auf eine Bestätigung wartet, werde von einer solchen Mail nicht gestört – jemand, der dies nicht getan habe, jedoch schon.“
Gerade das irrtümliche Ansprechen von Nutzern soll mit dem Double-Opt-In-Verfahren verhindert werden. Dies sieht das Gericht jedoch bereits mit der Bestätigungsmail als vollzogen an. Nach Ansicht des Gerichts ist es dem Versender der E-Mail zumutbar, den Versandt dieser E-Mails auf Adressaten zu beschränken, die hierzu ihre Zustimmung erteilt haben. Wie eine solche Zustimmung jedoch eingeholt werden soll, lässt das Gericht offen.