Das OLG Bremen ist der Auffassung dass das Anbieten von Pornofilmen über das Internet verboten ist sofern die Seite auch für Jugendliche zugänglich ist. So jedenfalls muss man einen aktuellen Beschluss vom 03.02.2015 des OLG Bremen, Az.: 2 U 134/14 verstehen.
Wortwörtlich heißt es in dem Beschluss wie folgt:
„Die beanstandete Werbung unterliegt der der Strafnorm des § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB und ist damit verboten. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass es sich bei der unter I. im Einzelnen dargestellten beworbenen DVD-Filmen um Schriften (§ 11 Abs. 3 StGB) mit pornografischen Inhalt handelt.
Abzustellen ist auf die Inhalte, für die geworben wird, während die Werbung nicht selbst pornografischen Charakter haben muss (Fischer, StGB 61. Auflage, Rn. 16 zu § 184). Sie muss aber, für Dritte verständlich, gerade auf den pornografischen Inhalt der Schriften bezogen sein (aaO) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die DVD-Kassetten werden durch Abbildung und Titelbezeichnung in einer Weise beworben, dass über den Inhalt kein Zweifel besteht. …..
In § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB wird die Werbung für pornografische Schriften u.a. deshalb unter Strafe gestellt, um zu verhindern, dass das Interesse von Minderjährigen geweckt wird. „
Bei dem Film handelt es sich um einen normalen Film, wie er bei Beate Uhse oder Orion (ohne Jugendschutz) angeboten wird. Auch wurde sichergestellt, dass ein Verkauf nur an über 18 Jährige erfolgt.
Mit der Entscheidung des OLG Bremen könnte man tausende Online Shops abmahnen! Bisher wurde von der Rechtsprechung bei normalen Pornofilmen nur gefordert, dass sichergestellt ist, dass ein Verkauf nur an Volljährige verkauft wird. Nunmehr müssen Shops schon den Zugang zu Ihrer Seite beschränken.
Wir halten diese Entscheidung für rechtlich nicht tragbar. Nach unserer Auffassung liegt schon keine Pornografie im Sinne des § 184 StGB vor.
Pornographie liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte vor, wenn eine Darstellung unter Ausklammerung aller sonstigen menschlichen Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher Weise in den Vordergrund rückt und ihre Gesamttendenz ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung eines sexuellen Reizes abzielt.
Es ist schon spannend, dass das OLG Bremen die Bewertung aufgrund eines DVD Covers und dem Titel vornimmt.
Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber besteht, dass allein die Darstellung des nackten Körpers einschließlich der Genitalien sowie auch sexueller Vorgänge einschließlich des Geschlechtsverkehrs nicht per se als pornographisch zu qualifizieren ist.
Dem Betroffenen Händler kann man eigentlich nur raten einen geschützten Bereich einzurichten – was mit Umsatzeinbußen verbunden sein wird – und dann alle Shop abzumahnen, die sich nicht daran halten, um die Chancengleichheit am Markt wederherzustellen.
Nur am Rande: Plattformen wie youpon.com und redtube.de dürften in der aktuellen Darbietung damit auch strafrechtliche Relevanz besitzen, da der Jungendschutz dort nicht ausreichend sichergestellt ist.