Das LG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 04.02.2014, Az.: 1 KH O 133/13, entschieden, dass die genaue Firmenbezeichnung eines Unternehmens auch in einer Zeitungs-Annonce zu erfolgen hat, da ansonsten ein Wettbewerbsverstoß vorliegt.
Im zugrundeliegenden Fall warb ein Autohaus in einer Zeitungs-Annonce, ohne dabei die konkrete Unternehmensform anzugeben.
Das LG Erfurt nahm durch diese unterlassene Angabe eine Irreführung gegenüber Verbrauchern gemäß § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG an. Sofern Unternehmen Waren oder Dienstleistungen in unbedingter Form anbieten, sind sie verpflichtet bestimmte Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher zu erfüllen. Hierzu gehört nicht nur der Name und die Anschrift des Unternehmens, sondern auch die Gesellschaftsform des Unternehmens, samt Angabe der Vertretungsberechtigten.
Dies hatte das Autohaus vorliegend unterlassen.