Seit letzter Woche haben tausende Nutzer des Onlineportals redtube.de eine Abmahnung der U+C Rechtsanwälte erhalten. Den Nutzern wird vorgeworfen sich einen Film gestreamt zu haben, was nach Auffassung der Abmahner eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Wie ist aber die Rechtslage?
Für Aufsehen erregt hatte bereits in der Vergangenheit der Vorfall zu Kino.to. Dort ging es aber um den Portalbetreiber. Sofern der Portalbetreiber Filme auf seinem Portal den Nutzern zugänglich macht, bedient er sich dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG, was eine Urheberrechtsverletzung darstellt.
Wie sieht es aber mit den Nutzern aus?
Es könnte sich um eine illegale Vervielfältigung handeln, da der Film im sog. Cache Zwischengespeichert und damit vervielfältigt wird. Eine solche Rechtsauffassung ist allerdings umstritten. Hinzu kommt aber, das Recht eine Privatkopie anzufertigen.
So ist in § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgendes normiert:
„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“
Die entscheiden Einschränkung ist, dass die Kopie nicht auf einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage beruht! Dies dürfte bei Filmen auf redtube.de fragwürdig sein. Viele Betroffen berichten uns, dass sie dachten, dass wäre erlaubt und umsonst.
Weiter ist auch § 44a UrhG zu beachten.- Dort heißt es
„Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.“
Nach unserer Auffassung handelt es sich beim Speichern im sog. Cache genau um diesen Fall.
Ergebnis:
Nach unserer Auffassung ist das Streamen auf Online Plattformen wie redtube.de legal und damit erlaubt.
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert jedoch noch nicht.
Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben helfen wir ihnen gerne!
Kostenlose Hotline unter 0800-3331030 oder E-Mail an kanzlei@dr-schenk.net