Das LAG Hamm entschied in seinem Urteil vom 06.12.2013, Az.: 13 Sa 596/13, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen illegalen Downloads am Arbeitsplatz gerechtfertigt und wirksam ist.
Im vorliegenden Fall war ein Arbeitnehmer als Informationstechniker bei der Polizeibehörde beschäftigt. Zwar hielt er sich nicht häufig in seinem Büro auf. Dennoch wurden auf dem dort vorhandenen Dienst-PC illegale Downloads von Musiktiteln und eine Filesharing-Software vorgefunden. Im Hinblick hierauf wurden gegen den Mitarbeiter Ermittlungen wegen einer Urheberrechtsverletzung eingeleitet. Das Ermittlungsverfahren wurde jedoch gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 500 € eingestellt.
Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer nach Einstellung des Verfahrens fristlos. Der Arbeitnehmer reichte hiergegen eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Arnsberg ein.
Dieses gab der Klage statt. Es entschied mit Urteil vom 23.04.2013, Az.: 1 Ca 1139/12, dass die Kündigung rechtswidrig gewesen sei. Für das Gericht hatte der Arbeitgeber keinen hinreichenden Nachweis erbracht, dass der Mitarbeiter an dem dienstlichen Rechner illegal Dateien heruntergeladen habe. Der Rechner war nicht mit einem persönlichen Passwort geschützt, so dass auch Kollegen Zugriff auf den Rechner hatten. Im Rahmen der häufigen Abwesenheit sei es nicht auszuschließen, dass diese an dem Rechner des Klägers Filesharing betrieben hatten.
Das Land NRW legte als Arbeitgeberin des Klägers Berufung gegen dieses Urteil beim LAG Hamm ein. Die Berufung wurde allerdings zurückgewiesen. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen. Die Entscheidungsgründe des LAG Hamm stehen noch aus. Derzeitig bleibt der Arbeitgeberin nur noch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde.