Nach wie vor schlägt die große Abmahnwelle der Rechtsanwälte U+C wegen angeblicher Streamings auf der Internetseite redtube um sich. Unser Büro erhält täglich unzählige Anfragen wegen neuer Abmahnungen.
Mittlerweile haben sich auch Spam-Mailer diese Welle zunutze gemacht und verschicken per Email gefälschte Abmahnungen, geben sich sogar als U+C Rechtsanwälte aus. Der eine oder andere verschreckte Empfänger könnte hierdurch schnell in Bedrängnis geraten und in Panik das Falsche tun.
Die Abmahnungen sehen beispielsweise so aus:
Sehr geehrte(r) XY,
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Miriams Adventures. Unserer Mandantin The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:
Datum/Uhrzeit: 11.12.2013 21:41:10
IP-Adresse: yx.yx.yx.yxy NameXY
Produktname: Miriams Adventures
Benutzerkennung: xyxyxyxyxyx
Tauschbörse: Redtube
Unsere Mandantin hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 233 0 173/13 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt ein Vervielfältigen nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Eine rechtmäßige Nutzung der Raubkopie (§ 44a UrhG) ist ohne Genehmigung des Urhebers nicht möglich (vgl. AG Leipzig, Urteil vom 21.12.2011 – Az. 200 Ls 390 Js 184/11). Eine erlaubte Vervielfältigung zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG) kommt hier von vornherein nicht in Betracht, da eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet worden ist. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG). Weiterhin hat unsere Mandantschaft gegen Sie den Anspruch auf Vernichtung aller bei Ihnen noch befindlichen rechtswidrigen Kopien (§ 98 UrhG).
Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof jüngst in seiner Morpheus-Entscheidung am 15.11.2012 bestätigt (Az. I ZR 74/12). Als Anschlussinhaber müssen Sie sich auch das Verhalten Dritter zurechnen lassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) entschieden, dass der Betrieb eines nicht ausreichend gesicherten WLAN-Anschlusses adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen ist, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Als Anschlussinhaber haften Sie daher zivilrechtlich für die Rechtsverletzung. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene illegale Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserer Mandantin abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 15.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Eine Kopie oder eine Übermittlung per Telefax ist nicht ausreichend. Die Unterlassungserklärung muss ausreichend strafbewehrt, unbedingt und unwiderruflich sein. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt. Im Falle v on Änderungen der Unterlassungserklärung tragen Sie das Risiko, dass diese von uns nicht akzeptiert wird.
Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Kostenerstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 68,49 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 70,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:
Gegenstandswert: 1534,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 224,51 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 34,76 Euro
Schadensersatz: 68,49 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 70,00 Euro
Die Beweisdaten sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten finden Sie in der angehängten Datei.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwälte Urmann und Collegen
Unserer Einschätzung nach handelt es sich um Fälschungen.
So sind in den meisten Email falsche Daten eingegeben, wie etwa im Beispiel oben ein in der Zukunft liegendes Datum. Häufig werden auch Uhrzeiten angegeben, die es so nicht gibt wie etwa 23:64:12.
Auch lohnt sich die Überprüfung der Absenderadresse, die so oder ähnlich lauten dürfte: nz692@web.de.
Es ist zudem äußerst unüblich Abmahnungen ausschließlich per Email zu versenden. Auch sind mitgeschickte Dateien nie so groß, dass sie gezippt werden müssen, sondern wären im Zweifelsfall als Bilddatei oder PDF-Dokument angehängt.
Wir raten dringend davon ab diese Emails zu beachten oder gar die angehängte Datei zu öffnen, da es sich aller Erwartung nach um Malware handeln dürfte. Sollten Sie jedoch eine Abmahnung per Post erhalten haben, sollte diese in jedem Fall ernst genommen werden. Wir raten jedoch dringend davon ab, sofort irgendetwas zu unterschreiben oder gar zu zahlen.
Die Abmahnung sollte einem aufs Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt übergeben werden!
Unsere Kanzlei konnte schon tausenden Abgemahnten helfen!
Kostenlose Hotline unter 0800-3331030 oder E-Mail an kanzlei@dr-schenk.net