Tierschützer und Presse haben Grund zu feiern. Aber während die Gesamtbotschaft eine gute und zu begrüßen ist, hat die Entscheidung des BGH einen fahlen Beigeschmack.
Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine Berichterstattung aus dem Jahre 2012 über die Vermarktung von Bio-Produkten rechtmäßig war, oder nicht.
Was war passiert? Tierschützer sind im Mai 2012 in die Ställe zweier Betriebe eingedrungen, welche in einem auf die Vermarktung von Bio-Produkten spezialisierten Erzeugerzusammenschluss arbeiten. In den Ställen fertigten die Tierschützer Videoaufnahmen, welche u.a. Hühner mit unvollständigem Federkleid oder sogar tote Hühner zeigten. Diese Aufnahmen überließen die Tierschützer der Presse. Im September 2012 strahlte die Beklagte im Rahmen der Sendung „FAKT“ und in der Reihe ARD Exklusiv mehrere Beiträge, welche sich u.a. mit den Auswirkungen beschäftigten, die die Aufnahme von Bio-Erzeugnissen in das Sortiment der Supermärkte und Discounter zur Folge haben. Es wurde eingehend die Frage erörtert, wie billig Bio denn sein dürfe und sein könne.
Die Betriebe, aus denen die Aufnahmen standen, verklagten die öffentlich-rechtlichen Sender auf Unterlassung der Ausstrahlung der Videoaufnahmen. Das Landgericht gab der Klage statt, es durften im Einzelnen näher bezeichnete Bildaufnahmen nicht verbreitet werden, die verpackte Lebensmittel, tote Hühner oder solche mit unvollständigem Federkleid zeigen, sowie die Aufnahmen einer umzäunten Auslauffläche und die Innenaufnahmen eines Hühnerstalls.
Die Berufung der beklagten Sender war zunächst erfolglos, allerdings wurde die Revision zugelassen, sodass der BGH zu entscheiden hatte.
Das Urteil spricht eine klare Sprache: das öffentliche Interesse daran, über die Zustände in Hühnerställen aufgeklärt zu werden, überwiegt das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der betroffenen Betriebe. Der BGH erkennt an, dass die Verbreitung dieser Aufnahmen geeignet seien, „das Ansehen und den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.“ Auch dass die Betriebe ein Interesse daran haben, ihre innerbetriebliche Sphäre vor der Öffentlichkeit geheim zu halten, wurde anerkannt.
Nur geholfen hat es am Ende nicht. Es sei wichtiger, die Öffentlichkeit zu informieren. Außerdem werden die Zustände in der Hühnerhaltung ja zutreffend dargestellt, sodass keine Betriebsgeheimnisse offenbart wurden. Außerdem, so der BGH, trügen diese Aufnahmen dazu bei, einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage zu leisten. Diese Filmberichterstattung setze sich kritisch mit der Massenproduktion von Bio-Erzeugnissen auseinander und zeige vor allem, dass und wie sehr die nach außen dargestellten hohen ethischen Produktionsstandards von den tatsächlichen Produktionsumständen abweichen (können). Es entspreche der Aufgabe der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“, sich mit diesen Gesichtspunkten zu befassen und die Öffentlichkeit hierüber zu informieren.
Bumm. So weit, so gut.
Einen fahlen Beigeschmack hat das ganze allerdings trotzdem. Denn auch wenn die Absichten der Tierschützer nachvollziehbar waren, darf das nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass Straftaten begangen wurden, um an diese Aufnahmen heranzukommen. Das hat auch der BGH ohne Umschweife klargestellt. Die beklagten Sender sind da nur rausgekommen, weil sie selbst mit den Straftaten nichts zu tun hatten.
Hinzu kommt aber auch ein nicht unerhebliches Risiko einer Kontamination der Ställe, was die Tötung des gesamten Tierbestandes nach sich ziehen könnte. Klar, das ist kein starkes Argument, aber auch keines, das man völlig von der Hand weisen kann, wenn es einem um den Tierschutz geht.
So oder so, der BGH hat, indem er die Verbreitung von rechtswidrig erstelltem Videomaterial gebilligt hat, hat er durch die Blume auch die Begehung von Straftaten gebilligt. Durch dieses Urteil könnten sich militante Tierschützer ermutigt fühlen, weitere Einbrüche zu begehen. Ob hierbei der Zweck die Mittel heiligt, muss jeder für sich selbst entscheiden.