Zunächst hieß es: keine Panik wegen der DSGVO!
Dies haben anscheinend einige Marktteilnehmer zum Anlass genommen, Ihre Angebote nicht oder nicht rechtzeitig zu aktualisieren und haben prompt die ersten Abmahnungen kassiert.
So soll eine Esslinger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bereits vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO wegen fehlender oder falscher Datenschutzinformationen auf der Webseite eines Kollegen ausgesprochen haben.
Unter anderem sollen die fehlende Opt-in und Opt-out-Möglichkeit bei Google-Analytics bemängelt worden sein.
Aber auch unter Händlern soll es schon Abmahnungen gegeben haben.
So wird berichtet, dass die Firma Erich Andreas Speck Dienstleistungen, Karlsruher Str. 22, 76351 Linkenheim-Hochstetten, eine Abmahnung wegen gänzlich fehlender Datenschutzhinweise auf der Seite des Mitbewerbers abgemahnt hat.
Ausgesprochen wurde die Abmahnung am 25.05.2018 durch Rechtsanwalt Orhan Aykac von der A ∙ Anwaltskanzlei, Konrad-Adenauer-Allee 63, 86150 Augsburg.
In der Abmahnung wurde neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Erstattung der Rechtsanwaltskosten auf einem Gegenstandwert von 7.500,00 € gefordert.
Dabei wurde ausgeführt, dass der Gegenstandswert sich aus „aus dem Jahreswert der Kosten für die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der DSGVO“ ergebe.
Allein aufgrund der neuesten Abmahnung gilt nach unserer Auffassung nach wie vor der Grundsatz: keine Panik!
Es ist zu beachten, dass auch schon vor der Geltung der DSGVO die Notwendigkeit einer Datenschutzerklärung vorhanden war und nach UWG abgemahnt werden konnte – also wettbewerbsrechtlich relevant war.
Wer also bis zum heutigen Tage noch keine Datenschutzerklärung hat, sollte dies schnellmöglich nachholen.
Selbstversändlich helfen wir auch bei erhaltenen Abmahnungen. Ob die Abmahnung tatsächlich berechtigt ist, muss möglicherweise erstmal durch die Gerichte geprüft werden.
Gerne stellen wir Ihnen auch entsprechende Rechtstexte zur Verfügung