Unserem Büro liegt eine aktuelle Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe vor. Abgemahnt wird im Bereich des Kraftfahrzeughandels. Gegenstand der Abmahnung ist die Nichteinhaltung der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV. Hiernach müssen Angebote bzw. Werbematerialien so gestaltet sein, dass Verbraucher „automatisch“, also zum gleichen Zeitpunkt über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen informiert werden, an dem sie Kenntnis über die wesentlichen Merkmale eines Kraftfahrzeuges erhalten, wie z.B. Motorleistung oder Hubraum.
Moniert wurde des Weiteren, dass die Angaben über den Kraftstoffverbrauch nicht präzise genug seien. Kraftstoffverbrauch muss immer mit einer Nachkommastelle angegeben werden und darf gem. § 1 Abs. 2 Pkw-ENVKV nicht gerundet werden.
Da durch diese Angaben bzw. die Abwesenheit ebenjener der maßgebliche Durchschnittsverbraucher durch derartige Werbung der Gefahr einer Täuschung über die Beschaffenheit der jeweiligen Fahrzeuge ausgesetzt wird, stellen solche fehlerhaften Angaben irreführende Werbung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.
Neben der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches nebst Vorlage einer strafbewährten Unterlassungserklärung verlangt die DUH Ersatz von Kosten in Höhe von 229,34€.
Selbst wenn solche Abmahnungen dem Grunde nach berechtigt sein sollten, ist in keinem Fall zu empfehlen, die vorgelegten Unterlassungserklärungen ungeprüft zu unterschreiben und and die Abmahner zurückzuschicken. Viel zu oft sind diese Erklärungen unnötig weit gefasst, sodass sich der Abgemahnte unnötig stark selbst verpflichtet.
Daher lautet der beste Rat bei Abmahnungen: Ruhe bewahren, Abmahnung prüfen lassen und erst nach anwaltlicher Beratung weitere Schritte unternehmen. Nutzen Sie unsere Erfahrung aus tausenden Abmahnungen.
Das Team der Kanzlei Dr. Schenk steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir haben Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnungen.