Das Landgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 27.07.2011 – AZ: 2a O 72/11, dass eine Textilhändlerin weiterhin T-Shirts mit dem Slogan: „Nicht quatschen, MACHEN“ vertreiben darf.
Der Comedian Mario Barth hatte diese zuvor auf Auskunft und Schadenersatz in Anspruch genommen und nun im Hauptsacheverfahren verloren.
Das Gericht entschied, dass allein der Wortfolge "Nicht quatschen, MACHEN“ keine wettbewerbliche Eigenart zukomme. Der Spruch gehöre vielmehr als allgemeine Lebensweisheit dem Allgemeingut an und war auch schon vorher im Sprachgebrauch zu finden. Es bestehe daher keine Originalität und kein Direktbezug zu Mario Barth. Die Tatsache, dass die Beklagte lediglich den Spruch verwende und nicht etwa darüber hinaus auch die Gestaltung des Slogans auf den von Barth vertriebenen Fanartikeln, reiche für einen Wettbewerbsverstoß nicht aus. Ebenso wurde der Einwand, dass die Shirts bei einer Amazon-Suche unter dem Stichwort „Mario Barth“ ganz oben gelistet werden, für irrelevant betrachtet. Auch wenn damit der Eindruck erweckt werden könnte, es handle sich um Mergandisingprodukte des Künstlers selbst, so sei nicht die Beklagte selbst für diesen Umstand verantwortlich, sondern die Verkaufsplattform Amazon.
Parallel wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen die zwischenzeitlich beantragte DE-Wortmarke "Nicht quatschen, MACHEN" Löschungsantrag gestellt. Der Bestand einer entsprechenden Wortmarke war aber für das vorliegende Verfahren unerheblich, da der Kläger seine Ansprüche hier lediglich auf Vorschriften des UWG und nur auf solche des Markengesetzes stützt, die den Slogan als schützenswerten Werktitel bzw. als geschäftliche Bezeichnung und nicht als angemeldete Wortmarke behandeln.