In den vergangenen Wochen kommt es immer häufiger vor, dass sich Anbieter von Nachrichten- Internetportalen an unsere Kanzlei wenden. Der Grund dafür ist folgender:
Die Kanzlei KSP-Rechtsanwälte wirft den abgemahnten Anbietern solcher Dienste vor, ohne Zustimmung des Rechteinhabers Nachrichtenmeldungen, Boulevardmitteilungen o.ä. online gestellt zu haben. Dies solle den Auftraggeber in seinen Urheberrechten verletzen. Zusätzlich werden diverse Zahlungsansprüche geltend gemacht.
Zunächst fällt auf, dass die Abmahnungen sehr allgemein gefasst sind und wenig Einzelfallbezogenheit aufweisen. Dies deutet darauf hin, dass die Schreiben massenweise verschickt und lediglich die Adressdaten ausgetauscht wurden. Ungewöhnlich ist außerdem, dass keine Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wird. Dies ist bei normalen Abmahnungen der Fall, weil der Verletzer sich damit verpflichtet, die streitgegenständliche Handlung in Zukunft zu unterlassen. Ansonsten wäre eine Vertragsstrafe in sensibler Höhe fällig. Die Kanzlei fordert den Abgemahnten lediglich zur Zahlung eines Betrages auf, der sich aus fiktiver Lizenzgebühr, Dokumentationskosten und Rechtsanwaltskosten zusammensetzt. Verwunderlich ist dabei, dass die ermittelten Zahlbeträge mit dem jeweiligen Sachverhalt fast nie übereinstimmen. So wird beispielsweise ein Schadensersatz von 300 EUR in Abzug gebracht, der für einen Text mit über 1000 Zeichen fällig wäre. Im konkreten Einzelfall hatte der Beitrag jedoch nur 200 Zeichen, insoweit käme lediglich eine fiktive Lizenzgebühr von 100 EUR in Betracht. Weiterhin werden zwei identische Verstöße geltend gemacht, obwohl es sich nur um einen einzigen handelt. Letztlich entziehen sich die sogenannten Dokumentationkosten jeglichem Vortrag. Die Tatsache, dass fiktive Lizenzgebühren viel zu hoch angesetzt, falsch berechnet und unsubstantiiert dargelegt werden, verdeutlicht, dass es hier lediglich um Zahlung geht und weniger um die Ausräumung des etwaigen Wettbewerbsverstoßes. In diesen Fällen liegt Rechtsmissbrauch nahe, zumal sich auch die geforderten Rechtsanwaltskosten an diesem, viel zu hoch berechneten Betrag orientieren. Würde man den geforderten Schadensersatzbetrag mithin richtig berechnen, so würden auch die eingeforderten Anwaltskosten viel geringer ausfallen. Diese Tatsache ist von Bedeutung, da der Schadensersatzanspruch oftmals abgewendet werden kann, weil dieser verschuldensabhängig ist, der Anbieter entsprechender Plattformen sich aber nicht jedes Verhalten der Nutzer zurechnen lassen muss, beispielsweise das Einstellen einer Nachrichtenmeldung auf der Plattform. Wäre der Schadensersatz erstmal abgewendet, so würden auch die Anwaltskosten geringer ausfallen, die wohl nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig zu zahlen wären. Letztlich ist vorab jedenfalls in zu prüfen, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist und wie für jeden Einzelfall weiter zu verfahren ist.
Daher ist dringend anzuraten, sich nach Erhalt einer solchen Abmahnung anwaltlich beraten zu lassen. Unsere Kanzlei ist längjährig im Bereich des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert und berät Sie jederzeit gern.
Soforthilfe unter 0421/56638780 oder E-Mail an kanzlei@dr-schenk.net