Wer Bilder von sich ins Internet stellt oder zumindest dem zustimmt, muss damit leben, dass die Bilder von Personensuchmaschinen im Rahmen des erscheinenden Suchergebnisses gezeigt werden. Diejenigen, die nicht durch Suchmaschinen gefunden werden möchten, müssen selbst dafür Sorge tragen, dass eine entsprechende Verlinkung nicht stattfinden kann.
Dieses entschied nun auch das Landgericht Hamburg (Urt. v. 16.06.2010, Az.: 325 O 448/09) und folgte damit der gängigen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 29.04.2010, Az.: I ZR 69/08 o. OLG Köln, Urt. v. 09.02.2010, Az.: 15 U 107/09).
Vorliegend wurde der Betreiber einer Personensuchmaschine durch eine Frau verklagt, da die Suchmaschine im Rahmen des Suchergebnisses ein Bild der Frau zeigte. Diese Fotografie stammte von einer anderen Internetseite. Die Klägerin hatte zuvor in die Veröffentlichung ihres Fotos auf dieser Internetseite eingewilligt. Da sie jedoch nicht die Veröffentlichung ihres Fotos auf der Internetseite des Suchmaschinenbetreibers eingewilligt hatte, sah sie ihre Persönlichkeitsrechte durch diesen verletzt.
Dieses sah der Beklagte ganz anders. Er wandte ein, dass es sich bei den Suchergebnissen ausschließlich um visualisierte Links handelt, auf dessen Bestehen er keinen Einfluss hat. Die „gesuchten“ Bilder werden von ihm weder gespeichert noch zwischengespeichert. Eine Archivierung der Bilddateien findet ebenfalls nicht statt. Sobald ein Bild an der Quelle nicht mehr verfügbar ist, kann es auch nicht mehr angesehen bzw. gefunden werden. Gefunden wird lediglich, was sich gerade im Netz als frei verfügbare Inhalte befindet. Sobald ein Internetseitenbetreiber die Verlinkung (mit einfachsten technischen Mitteln) unterbindet, kann der Inhalt nicht mehr gefunden werden.
Das Landgericht Hamburg gab dem Betreiber der Suchmaschine recht und wies die Klage ab. Die Abbildung des Fotos der Klägerin in der Suchmaschine greife zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Es liege auch keine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gegenüber der Beklagten vor, ihr Bildnis zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Gleichwohl sei der Eingriff in das Recht der Klägerin nicht rechtswidrig, weil diese dem Verhalten der Klägerin entnehmen durfte, sie sei mit der Abbildung ihres Fotos in dem auf dem von der Beklagten betriebenen Internet-Angebot einverstanden, so das Gericht. Denn die Klägerin habe es ermöglicht, dass ihr Foto auf der Internetseite veröffentlicht wird. Diesem (schlüssigen) Verhalten der Klägerin könne die objektive Erklärung entnommen werden, sie sei mit der Wiedergabe bzw. dem Erscheinen jenes sie abbildenden Fotos in Ergebnisanzeigen von Suchmaschinen einverstanden. Der Klägerin sei es ohne weiteres zuzumuten gewesen, hinreichende Sicherungsmaßnahmen gegen das Auffinden ihres Fotos durch die Personensuchmaschine vorzunehmen, wenn sie derartige Nutzungshandlungen verhindern will. Zum Beispiel hätte sie ihren Arbeitgeber auffordern können, Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich ihres Fotos einzubauen oder von vornherein eine Abbildung ihres Fotos untersagen können.