Das Landgericht Berlin, Beschluss vom 09.08.2010, Az.: 52 O 215/10 hat im Wege der einstweiligen Verfügung festgestellt, dass die LR Health & Beauty Systems GmbH auch für Verstöße Ihrer Vertriebspartner einzustehen hat. Aktuell ging es um unzulässige Aussagen zum Produkt „Colostrum“, welche ein Vertriebspartner von LR auf seiner Internetseite verwendet hatte. Die Antragstellerin ist für ein Konkurrenzunternehmen tätig und hatte zuvor von LR eine Abmahnung erhalten. In beiden Verfahren wird Sie durch unsere Kanzlei vertreten.
Das Gericht bestätigt mit seinem Beschluss nochmals, dass bei LR eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG anzunehmen ist. Dieses hatte das KG Berlin bereits mit Urteil vom 30.06.2009, Az.: 5 U 73/06 festgestellt. Dort führte das KG Berlin folgendes aus:
„Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Begriff des Beauftragten weit auszulegen. Nach deren Zweck soll verhindert werden Die Bestimmung begründet eine Erfolgshaftung des Betriebsinhaber ohne Entlastungsmöglichkeit. Er haftet auch für die ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangenen Wettbewerbsverstöße. Der innere Grund dafür, ihm Wettbewerbshandlungen Dritter, soweit es sich um Unterlassungsansprüche handelt, wie eigene Handlungen zuzurechnen, ist vor allem in einer dem Betriebsinhaber zu Gute kommenden Erweiterung seine Geschäftsbereichs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs zu sehen. Dementsprechend knüpft die Rechtsprechung die Haftung des Betriebsinhabers nach besagter Vorschrift an die Voraussetzung, dass die Handlung deren Unterlassung verlangt wird, innerhalb des Betriebsorganismus des Betriebsinhabers begangen worden ist, zu dem namentlich die Vertriebsorganisation gehört. Weiter ist erforderlich, dass der Handelnde kraft eines Rechtsverhältnisses in diesen Organismus dergestalt eingegliedert ist, einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Betriebsinhaber zu Gute kommt und anderseits dem Betriebsinhaber ein bestimmter Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Einfluss sich der Betriebsinhaber gesichert hat, sondern welchen Einfluss er sich sichern konnte und musste. Auch selbstständige Unternehmen können als Beauftragte in Betracht kommen, so etwa Lieferant und Zwischenhändler, ein Zugleich für einen Großhändler werbender Einzelhändler oder ein selbstständiger Handelsvertreter, vgl. BGH GRUR, 1995, 605, 607. Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber des Unternehmens Zuwiderhandlungen seiner Angestellt oder Beauftragten also deshalb wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können, BGH, GRUR 2007, 994, Tz. 19 –Gefälligkeit.“
Gegen den Beschluss des LG Berlin ist als Rechtsmittel der Widerspruch zulässig. Aufgrund der Entscheidung des KG Berlin, als auch weiteren Entscheidungen ist es allerdings eher unwahrscheinlich, dass ein Widerspruch erfolgt.
Mitgeteilt von Dr. Stephan Schenk, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Bremen