Kürzlich entschied das OLG Hamm (Entscheidung v. 13.09.2012, Az.: I-22 W 58/12) in einer Streitwertbeschwerde, dass der Streitwert einer einstweiligen Verfügung, die die Unterlassung der privaten oder kleingewerblichen Benutzung eines Lichtbildes zu Inhalt hat, mit 900,- € zu bemessen ist.
Das Gericht begründete diese Summe damit, dass der Rechteinhaber selbst für die zeitlich begrenzte unerlaubte Nutzung des Lichtbildes 450,- € Schadensersatz in seiner Abmahnung forderte. Das Unterlassungsbegehren könne deshalb nicht auf 6.000,- € geschätzt werden, wenn der Verstoß selbst lediglich 450,- € schwer wiegt. Vielmehr seien hier 900,- € als Streitwert eines Unterlassungsbegehrens angemessen.
Dabei wies das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass es nicht verkenne, dass in der Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Unterlassungsbegehren Regelstreitwerte von 6.000,- € angenommen worden sind. Es bekräftigte jedoch, dass für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheide, hier also 450,- €.