Das LG Köln verabschiedet sich mit Urteil vom 11.09.2012, Az.: 33 O 353/11 von der Störerhaftung des Anschlussinhabers, zumindest wenn der Anschlussinhaber mit weiteren Personen, wie dem Ehepartner und Kindern zusammen lebt und nicht klar ist wer den Urheberrechtsverstoß begangen hat, beziehungsweise ob überhaupt jemand aus dem Haushalt den Verstoß begangen hat.
Bei dem hier entschiedenen Fall wurde über den Anschluss des Beklagten, der mit Ehefrau und Kindern in einem Haushalt lebt, ein Computerspiel der Klägerin zum Upload, im Rahmen vom Filesharing, angeboten. Nachdem der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, forderte die Klägerin noch die Zahlung von Anwaltskosten.
Diese sprach ihr das LG Köln jedoch nicht zu! Vielmehr stellte es fest, dass der Beklagte weder als Täter noch Störer haftet.
Dass der Beklagte nicht als Täter verurteil wurde, überrascht nicht. Für eine Täterhaftung muss zweifelsfrei feststehen, dass derjenige die Tat auch selbst begangen hat, oder zumindest an dieser Tat teilgenommen hat. Dieses hätte die Klägerin dem Beklagten nachweisen müssen. Der Beklagte behauptete aber, weder er noch eine andere Person aus seinem Haushalt hätten das Computerspiel zum Herunterladen angeboten. Deshalb gelang der Klägerin der Nachweis nicht. Zwar wird zunächst vermutet, dass der Anschlussinhaber auch Täter ist. Dieser kann diese Vermutung aber eben ausräumen, z.B. wenn er darlegt, dass auch andere Personen Zugriff auf den Anschluss haben.
Aber auch eine Haftung als Störer verneinte das Gericht, da nicht festgestellt werden könne, ob nun die Kinder oder die Ehefrau oder gar jemand von außen den Urheberrechtsverstoß begangen hat. Ein Anschlussinhaber muss zwar grundsätzlich für seine Kinder haften. Vorliegend sei aber gerade nicht geklärt, ob der Verstoß durch die Kinder begangen wurde. Es hätte auch seine Ehefrau sein können. Für diese träfe den Beklagten aber keine Störerhaftung, da es bezüglich des Ehepartners keine vergleichbaren Prüfpflichten, wie bei den Kindern, gäbe.
Dies ist ein zu begrüßendes Urteil, das keine „automatische“ Haftung des Anschlussinhabers als Störer annimmt, nur weil der Täter nicht auszufinden ist.
Auf der anderen Seite heißt das: Derjenige Anschlussinhaber, der allein oder mit minderjährigen Kindern lebt, wird immer noch im Rahmen der Störerhaftung in Anspruch genommen, auch wenn sich Dritte in seinen Anschluss gehackt haben. Es sei denn natürlich, er kann den Angriff (vor Gericht) nachweisen. Aber wer kann das schon?