Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.12.2023 (Aktenzeichen: I-20 U 279/22) ist ein nunmehr Jahre andauernder Rechtsstreit zwischen dem japanischen Luxuskosmetikhersteller Kanebo Cosmetics und der Handelskette real beendet. Diesem Sieg ging jedoch eine Reihe von Verfahren vor. Kanebo hatte sich gegen den Vertrieb von sog. Graumarktware in real-Warenhäusern und auf der Handelsplattform real.de gewehrt. Unter Graumarktware versteht man Ware, die aus Quellen außerhalb der offiziellen Distributionswege bezogen wurde.
Bereits 2017 hatte Kanebo Cosmetics ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen real geführt. Damit sollte der Wiederverkauf von Ware der Marken „SENSAI“ und „KANEBO“ bei real unterbunden werden. Nach der Ansicht von Kanebo Cosmetics wurde durch diesen Vertrieb das luxuriöse Image der Marken beschädigt. 2018 erließ das Oberlandesgericht Düsseldorf dann das Urteil (vom 06.03.2018, Az. I-20 U 113/17) und folgte damit der Argumentation von Kanebo.
Schließlich musste Kanebo seine Ansprüche mittels einer Hauptsacheklage sichern. Mit Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29.09.2022 (Az. 37 O 95/18) wurde real nun europaweit der Vertrieb von „SENSAI“- und „KANEBO“-Graumarktware untersagt.
Gegen dieses Urteil ging real wiederum in Berufung.
Am 07.12.2023 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung allerdings vollumfänglich zurück.
Das Gericht stellte fest, dass real sich nicht auf die Erschöpfung des Markenrechts gem. Art. 15 Abs. 1 UMV berufen könne. Nach Art. 15 Abs. 1 UMV kann der Inhaber einer Unionsmarke die Benutzung einer Marke untersagen, wenn die Waren der Marke schon mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Dem steht aber in diesem Fall Art. 15 Abs. 2 UMV entgegen, weil nach Ansicht des Gerichts berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Vertrieb doch unterbunden wird. Diese sind darin zu sehen, dass der Vertreib der Produkte geeignet sei, den guten Ruf der Marke zu schädigen.
Damit ist auch festgestellt worden, dass Produkte der Marken „SENSAI“ und „KANEBO“ erheblichen Prestigewert besitzen. Nach Ansicht des Gerichts können auch Alltagsprodukte ein Luxusimage haben, welches besonders dadurch begründet wird, dass sie im Wege eines selektiven Vertriebssystems vermarktet werden.
Der Vertrieb über eine online-Plattform könnte laut OLG Düsseldorf dem Image der Produkte der Marken „SENSAI“ und „KANEBO“ nicht gerecht werden – ebenso wie der Vertrieb in einem SB-Warenhaus mit Waren aus dem Niedrigpreissegment.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf folgt damit weiterhin der Linie der vorangegangenen Entscheidungen zur markenrechtlichen Erschöpfung von Luxusmarken.