Allgemeine Geschäftsbedingungen werden unter folgenden Voraussetzungen Bestandteil eines Vertrags mit einem Verbraucher
- Verbraucher muss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden
- Verbraucher muss in zumutbarer Weise die Möglichkeit erhalten, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
- Verbraucher muss mit der Geltung einverstanden sein
Das Landgericht Lübeck, Urteil vom 07.12.2023 , Az.:14 S 19/23 hat nun entschieden, dass es für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausreichend sei, wenn der Verwender einen QR-Code bereitstellt, der einen Link auf eine Webseite enthält, auf dem die AGB dann abrufbar sind.
Dass Gericht führt insoweit wie folgt aus:
Durch die Bereitstellung des QR-Code kann der maßgebliche Durchschnittskunde in zumutbar Weise Kenntnis von den AGBs erlangen.
Der Durchschnittskunde in Deutschland verfüge über ein Mobiltelefon mit Internetzugang.
Nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes verfügten bereits 2018 77 % der Haushalte über ein Smartphone (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Ausstattung-Gebrauchsgueter/Tabellen/a-evs-infotechnik-d.html). Der Durchschnittskunde ist damit ohne weiteres in der Lage, eine auf der Auftragsbestätigung genannte Internetadresse aufzurufen. Zudem vermittelt auch der QR Code für den Durchschnittskunden unschwer den Zugang zu der Tabelle, weshalb eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme nach Auffassung der Kammer vorliegt.”
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