Zwei konkurrierende Sportwettenanbieter haben vor dem Landgericht Freiburg die Frage geklärt, ob eine ähnliche Inneneinrichtung in Form von Wandpaneelen und Tresenverkleidung mit gleich gewählter Farbfolge eine wettbewerbswidrige Nachahmung darstellt.
Die Klägerin betreibt Sportwettlokale, in denen sich die Innenausstattung des Lokals aus den Farben Schwarz, Rot und Elfenbeinweiß zusammensetzt, die in einer bestimmten Reihenfolge verlaufen.
Die von unserer Kanzlei vertretenen Beklagten betreiben ebenfalls ein Sportwettlokal eines anderen Anbieters. Sie wurden durch die Klägerin abgemahnt, weil ihre Innenausstattung einen gleich gewählten Farbverlauf hatte, wie den der Klägerin. Die Klägerin monierte weiterhin, dass die Monitore in gleicher Weise angeordnet waren wie in den Lokalen der Klägerin und zur Unterlassung aufgefordert.
Das Landgericht Freiburg hat mit Urteil vom 06.06.2016 (Az.: 12 O 82/15 KfH) die Klage abgewiesen.
Eine Nachahmung setze eine Ähnlichkeit der Produkte oder Dienstleistungen voraus, wobei die Beurteilung der Ähnlichkeit von der Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte zugrunde legt. Maßgeblich sei, ob die konkrete Ausgestaltung des Erzeugnisses oder bestimmte Merkmale geeignet seien, die interessierten verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Das Gericht verneinte eine solche Ähnlichkeit. Dabei wurde eine Gesamtbetrachtung aller vorgetragenen Merkmale herangezogen. Dabei sei bereits der Eingangsbereich des Lokals der Beklagten in nicht zu übersehender Weise mit deren Logos versehen. Außerdem sei auch auf den Monitoren und der Frontseite des Tresens das Logo der Beklagten zu sehen. Des Weiteren handele es sich hier um Farben mit unterschiedlichem Farbwert und auch der Boden sei nicht identisch. Insgesamt ergebe sich der Eindruck, dass ein Gast des Wettlokals genau weiß, zu welchem Anbieter er gehe, da er unübersehbar mit dessen Marken konfrontiert werde.
Der Streitwert wurde auf 100.000,00 € festgesetzt.