Nachdem wir bereits im letzten Jahr beim AG Bonn vom 23.06.2015, Az.: 109 C 348/14 eine Klage erfolgreich abgewehrt haben, konnten wir nun für unsere Mandantin einen Erfolg vor dem Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 30.05.2016, Az.: 23 C 7953/15.
Schon mehrfach berichteten wir über die Vorgehensweisen des Verlags für virtuelle Dienste. Hierbei werden Gewerbetreibende oder Freiberufler durch einen Mitarbeiter des Vereins für virtuelle Dienste angerufen, mit der Behauptung, es ginge um die Homepage des Opfers und dessen Firmeneintrag bei Suchmaschinen. Charakteristisch bei diesen Anrufen ist, dass das Opfer in der Regel glaubt, mit einem Mitarbeiter von Google zu sprechen. Folge des Telefonats: Eine Rechnung des Vereins für virtuelle Dienste in einer Höhe ab 500 €.
Die Begründung des Gericht ist allerdings diesmal ein andere.
Das AG Bonn wies die Klage zurück, da es einen Schadenersatzanspruch unserer Mandantin in gleicher Höhe der klägerischen Forderung aus § 823 Abs. 1 BGB annahm. Hierzu führte das Gericht aus: „Die Klägerin hat die Beklagte in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, indem jene diese ohne Veranlassung anrief. Diese Rechtsgutsverletzung setzt sich in dem Vertragsschluss fort, so dass der Beklagten ein Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe zustand.“
Das Gericht stellte ganz klar fest, dass unverlangt erfolgte Werbeanrufe regelmäßig den Betriebsablauf beeinträchtigen und daher nicht ohne vorherige Einwilligung erfolgen dürfen. Eben dies war hier geschehen.
Das Gericht nahm zudem auch die Rechtswidrigkeit des Anrufs der Klägerin an, da nach § 7 Nr. 2 UWG jede Werbung gegenüber einem Nichtverbraucher ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung darstellt. Die Klägerin hat gegen dieses Verbot verstoßen, da jedenfalls der erste Anruf einen sogenannten „Cold Call“ darstellt, welcher unzulässig ist. Es lag weder eine ausdrückliche noch eine mutmaßliche Einwilligung unserer Mandantin vor.
Das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung ist nach Ansicht des Gerichts nur dann gegeben, wenn der Werbende damit rechnen durfte, der Angerufene erwarte einen solchen Anruf oder stehe diesem zumindest aufgeschlossen gegenüber.
Dies war vorliegend nicht der Fall, da die Klägerin nicht annehmen durfte, unsere Mandantin habe ein mutmaßliches Interesse an einem entgeltpflichtigen Eintrag, nur weil sie bereits auf anderen Verzeichnissen im Internet zu finden war. Denn ansonsten, so stellte das Gericht zutreffend fest, wäre ein Gewerbetreibender erheblichen Belästigungen ausgesetzt, wenn alle Anbieter von Verzeichnissen sich ohne Einholung einer ausdrücklichen Einwilligung telefonisch melden würden.
Im aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Nürnberg nahm das Gericht nun an, dass der im April 2015 geschlossene Vertrag gemäß § 123 BGB wirksam angefochten wurde. So liegt ein Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung vor. So wurde beim (ersten) Telefonat bewusst die Vorstellung erzeugt, dass der Anrufer für google tätig sei. Insoweit wurde über die Identität des Vertragspartners getäuscht.