Shopbetreiber-News: Europäischer Gerichtshof weitet die Haftung für ebay ausIn seinem Urteil vom 12.07.2011 (Urteil C-324/09 )stellte der Europäische Gerichtshof fest:Das Landgericht Dortmund hat am 07. April 2011 (Az: 20 O 19/11) per einstweiliger Verfügung einen Beschluss erlassen, indem einem eBay-Anbieter verboten wurde, eine Widerrufsfrist von 14 Tagen anzugeben, wenn er dem Käufer erst 49 Stunden nach Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform zukommen lässt. Das gesetzliche Merkmal „unverzüglich“ sei nach dieser Zeit überschritten, eine Verkürzung auf 14 Tage daher unwirksam.
So weit, so gut. Das Erstaunliche bei dieser Entscheidung ist jedoch, dass das Gericht den Vertragsschluss nicht erst mit Ablauf der Auktion annahm, sondern schon mit dem Zeitpunkt, wenn der Höchstbietende sein Gebot abgibt. Dazu wird folgendes ausgeführt:
"Der Vertrag auf dem Online-Marktplatz eBay kommt zustande, indem der Verkäufer durch die Freischaltung der Artikelbeschreibung ein verbindliches Angebot abgibt, das der Käufer durch die Abgabe seines Gebotes im Zeitpunkt der Gebotsabgabe annimmt. Mit Abgabe des Gebotes durch den Käufer ist der Vertrag also bereits rechtswirksam geschlossen“
Der bloße Zeitablauf einer Auktion ist nicht als eine für den Vertragsschluss notwendige Willenserklärung anzusehen und kommt als Zeitpunkt des Vertragsschlusses daher nicht in Frage. Es ist daher abzustellen auf die Abgabe des Höchstgebotes. Dass der Höchstbietende erst nach Auktionsende feststeht, berührt die Wirksamkeit des Angebotes nicht.
Das Gericht sah die Übermittlung der Textformbelehrung direkt nach Auktionsende als zu spät an, da das Höchstgebot bereits 49 Stunden vorher abgegeben wurde.
Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Beschlussverfügung im Eilverfahren und nicht um gefestigte Rechtsprechung. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich weitere Gerichte dieser Betrachtungsweise anschließen.
Die Unsicherheit beim gewerblichen eBay-Anbieter ist jedenfalls mehr als begründet. Es kann daher nur dringend angeraten werden, seine Widerrufbelehrung zu überarbeiten, um Abmahnungen zu vermeiden. Unsere Kanzlei berät Sie gerne und erstellt Ihnen eine abmahnsichere Widerrufsbelehrung, die ganz auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist.
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