Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 17.12.2009 entschieden, dass ein großes Hamburger Unternehmen für Printmedien bei der Bewerbung von Zeitschriftenabonnements, bei denen kein Widerrufsrecht besteht, auf diesen Umstand hinweisen muss. Der verständige Kunde wüsste nämlich heutzutage, dass bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht grundsätzlich bestünde und würde deshalb auch beim Abschluss eines Zeitschriften-Abonnementvertrag davon ausgehen, ein solches zu besitzen. Von einem unwiderruflichen Abschluss gehe er nicht aus. Mithin müsse der Verbraucher darüber informiert werden, dass für Abonnementverträge über Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte nach § 312d Abs.4 Nr.3 BGB kein Widerrufsrecht bestehe. Die notwendige Mitteilung habe dabei den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, d.h. die entsprechende Information müsse vor Abgabe der Vertragserklärungen klar und verständlich erteilt werden und müsse in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vertragserklärung stehen.