Nachdem der Europäische Gerichtshof mit der Entscheidung vom 03.09.2009, Az.: C 4 89/07-Messner den Regelungen zum Wertersatz eine neue Richtung gegeben hat, und der BGH mit Urteil vom 03.11.2010, Az.: VIII ZR 337/09 dies konkretisierte und verfestigte, sah auch der Gesetzgeber sich gezwungen, die Bestimmungen zum Wertersatz zu überarbeiten.
Am 26.05.2011 beschloss der Bundestag die Anpassung der Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch:
Ein neuer § 312 e BGB wird eingefügt, der zukünftig wie folgt lauten soll:
§ 312 e Wertersatz bei Fernabsatzverträgen
(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten,
1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er zuvor vom Unternehmen auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Abs. 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.
§ 347 Abs. 1 S. 1 ist nicht anzuwenden.
Auch § 357 Abs. 3 BGB wird geändert. Dieser soll zukünftig lauten:
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache zu leisten,
1. soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaft und der Funktionsweise hinausgeht, und
2. wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Es bleibt nach wie vor bei der Vorgabe, dass die Information in Textform (bspw. Email) dann gegeben ist, wenn nach Vertragsschluss unverzüglich in Textform informiert wird.
In den neuen Vorschriften spiegelt sich die Tendenz der Rechtsprechung auch wider: Der Verbraucher muss zukünftig für bestellte Waren nur noch dann Wertersatz leisten, wenn er die Waren in einer über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehenden Weise genutzt hat und er über diese Folge zuvor auch (in Textform) belehrt worden ist.
Zu beachten ist dabei, dass die Beweislast für die Frage, ob eine Verschlechterung auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über ein Prüfen der Sache hinaus geht, zukünftig der Unternehmer trägt. Dies wird die Praxis wiederum vor Schwierigkeiten stellen, da es Verkäufern nahezu unmöglich sein dürfte, nachzuweisen, dass etwa das Brautkleid einmalig getragen wurde oder die Kamera genutzt wurde, um den ersten Geburtstag des Kindes zu filmen.
Die Änderungen der §§ 312e und 357 Abs. 3 BGB bringen auch die notwendige Anpassung der Musterwiderrufsbelehrung mit sich. Gleichzeitig nutzt der Gesetzgeber diese Änderung, um auch hinsichtlich der Rücksendekosten das Wort „regelmäßig“ in die Widerrufsbelehrung einzufügen. Da § 312e BGB neu gefasst wird, ändert sich natürlich auch die Paragraphenkette der Widerrufsbelehrung.
Wann die Änderungen in Kraft treten werden ist derzeit noch nicht absehbar. Die Eile, wie sie bei der letzten Änderung der Widerrufsbelehrung geboten war, ist dieses Mal jedoch nicht nötig, da es eine Übergangszeit von drei Monaten geben wird.