Nach § 1 Abs.2 der Preisangabenverprdnung (PAngV) muss jeder Gewerbetreibende im Fernabsatzgeschäft den Verbraucher über die Liefer- und Versandkosten informieren.
Da für den Versand in verschiedene Länder auch verschieden hohe Versandkosten anfallen, ist es danach grds. nötig, für jedes Land, in das versendet wird, die Kosten separat anzugeben.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied daher mit Urteil vom 01.02.2011, Az.: I – 4 U 196/10, dass es einen erheblichen Wettbewerbsverstoß nach § 3 Abs.1 UWG darstelle, wenn die Lieferkosten nicht für jedes Liefergebiet mit abweichenden Kosten separat ausgewiesen werden. Es reiche insbesondere nicht aus, wenn dem Verbraucher auf eine entsprechende Nachfrage der genaue Versandpreis mitgeteilt werde. Eine solche „Fragelast“ entspräche nicht dem Sinn und Zweck des § 1 Abs.2 PAngV.
Weniger mit der Frage, ob es sich hierbei um einen Verstoß an sich handelt, sondern vielmehr damit, ob dieser erheblich sei, beschäftigte sich das OLG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 27.07.2011, Az.: 6 W 55/11. Das Gericht führte hierzu aus, dass es an einer spürbaren Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen fehle, wenn die Versandkosten für das Ausland nicht ausgewiesen werden. Der Verstoß läge unter der Bagatellgrenze und sei daher unerheblich.
Die Begründung erscheint jedoch fraglich. So sollen die Vorschriften der PAngV nur gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern gelten. Fälle, in denen diese einen Versand ins Ausland wünschten, seien derart selten, dass der beanstandete Verstoß unbeachtlich sei.
Doch muss nicht gerade dann, wenn ein Auslandsversand mit unterschiedlichen Lieferkosten angeboten wird, der Grundsatz von Preisklarheit und Preiswahrheit Beachtung finden?! Eine Beschränkung der PAngV auf inländische Besteller würde diesen Grundsatz praktisch aushebeln. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung sich zu dieser Thematik in nächster Zeit äußert.
Shopbetreiber sind daher gut beraten, wenn Sie den Verkauf ins Ausland anbieten, hier umfassend über die Liefer- und Versandkosten aufzuklären, um Abmahnungen zu vermeiden.