Das KG Berlin, Beschluss vom 18.03.2011, Az.: 5 W 59/11 hat entschieden, dass ein Online Händler an seine Kunden auch ohne konkrete Einwilligung einen elektronischen Newsletter versenden dar, dies allerdings nur wenn die in dem Newsletter angepriesenen Produkte ähnlich sind ´mit den bereits erworbenen.
Im konkreten Falle hatte ein Kunde ein Geduldsspiel für Partyzwecke beim Händler erworben. Kurze Zeit später versandte der Händler unter dem Slogan "Must-haves für deine Silvesterparty" folgende Produkte:
– Wireless Lautsprecher Set
– Origami Papier Sevietten
– Leuchtende Party Gläser
– Musik Abmischgerät
Das Gericht sieht hierin einen Verstoß gegen § 7 Abs. 3 UWG, da die angebotenen Produkte (zumindest die Lautsprecher und das Mischgerät) nicht ähnlich seien mit den bereits gekauften. Das Landgericht hatte eine Ähnlichkeit noch bejaht.
Die Entscheidung zeigt, dass gerade Online Händler mit einem großen Warensortiment vorsichtig sein sollten elektronische Newsletter ohne weiteren Prüfung an alle Ihrer Kunden zu senden. Schwierigkeiten für den Händler ergeben dabei auch, welche Produkte ähnlich sind mit den bereits vom Kunden gekauften. Letztendlich ist dies eine Wertungsfrage. Als Faustregel gilt, dass die Ware oder Dienstleistung den gleichen erkennbaren oder typischen Verwendungszweck entsprechen. Nach Auffassung des OLG Jena, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 2 U 88/10 ist zum Schutz des Kunden von einer engen Auslegung auszugehen.