Immer wenn man glaubt, nun müsste die Widerrufsbelehrung doch abmahnsicher sein, kommt eine neue Gerichtsentscheidung. Nunmehr hat das OLG Brandenburg, Urteil vom 22.02.2011, Az.: 6 U 80/10 entschieden, dass dem Käufer nicht beliebige Rücksendekosten auferlegt werden können, sondern nur die „regelmäßigen“.
Unzulässig ist daher die folgende Klausel:
„Der Käufer hat nach dem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellen Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 € nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.“
sofern diese Vereinbarung nicht auf die regelmäßigen Kosten beschränkt ist.
Für Shop Betreiber erhöht sich wiederum die Gefahr von Abmahnungen, sofern er seine Belehrung nicht unverzüglich anpasst.
Es bleibt daher dabei das Online Händler gut daran tun Ihre Widerrufsbelehrung von einem fachkundigen Rechtsanwalt formulieren und ständig aktualisieren zu lassen, da die Gefahr von Fehlern bei der Formulierung und die Gefahr von Abmahnungen weiterhin sehr hoch ist.
Ähnliche Beiträge
- ›Shop-Betreiber News: Bezeichnung von Textilien mit „Bambus“ oder „Spunpolyster“ ist unzulässig2011
- ›Shop-Betreiber News: Durchgestrichene Preise in Online Shops sind zulässig2011
- ›Plattform-Betreiber dürfen nicht ohne weiteres Zahlungen vermitteln2011
- ›DHL verlangt vom Shop-Betreiber Rücksendeentgelt2013
- ›Shop-Beteiber News -Vorsicht bei „versichertem Versand“! – Onlinehändler tragen die Versendungsgefahr2011