Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.05.2011, Az.: VIII ZR 289/09 hat entschieden, dass der Accountinhaber eine Ebay Kontos nicht zwangsläufig vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegeben hat.
Im März 2008 wurde über das Ebay Konto der Beklagten eine komplette Gastronomie-Einrichtung mit einem Startgebot von 1 € zum Verkauf angeboten. Der Kläger gab hierauf ein Maximalgebot von 1.000 € ab. Einen Tag danach wurde das Angebot vorzeitig durch Rücknahme beendet. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger der Höchstbietende. Er verlangte daher von der Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung der 1.000 € Eigentumsverschaffung an der Gastro-Einrichtung. Der Wert der Gastro-Einrichtung wurde mit 33.820 € beziffert. Nach Ablauf der gesetzten Frist verlangt er Schadenersatz in Höhe von 33.820 €.
Die Beklagte behauptete, dass das Angebot ohne deren Beteiligung und ohne Ihr wissen von Ihrem Ehemann eingestellt wurde, was der Kläger bestritt. Auch bezog er sich auf § 2 Ziffer 9 der Ebay-AGB, welcher wie folgt lautet.
"Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden."
Sowohl das Landgericht Dortmund als auch das Oberlandesgericht Hamm gaben der Beklagten Recht. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Rechtsauffassung. Er hat zunächst klargestellt, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen.
Eine solche Stellvertreterschaft lag indes nicht vor.
Die unsorgfältige Verwahrung der Kontodaten eines Mitgliedskontos haben hingegen nicht zur Folge dass der Accountinhaber sich die Erklärungen Dritter zurechnen lassen muss, die dieser unter unbefugter Verwendung der Kontodaten abgegeben hat. Eine solche Zurechnung fremder Erklärungen ergibt sich nach Auffassung des BGH auch nicht aus § 2 Ziffer 9 Ebay-AGB. So beziehen sich diese AGB ausschließlich auf das Vertragsverhältnis zwischen ebay und dem Kontoinhaber nicht zwischen dem Anbieter und Bieter.
Ein Kaufvertrag lag zwischen den Parteien daher nicht vor, so dass die Klage abzuweisen war.
Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshof vom 11.05.2011