Das OLG Hamburg hat mit Beschluss vom 19.09.2011 (Az. 3 W 71/11) entschieden, dass Niedervoltlampen nicht der Kennzeichnungspflicht nach Energiekennzeichnungsverordnung (EnKV) unterliegen und daher ihre Energieeffizienzklasse nicht angegeben werden muss.
Das Gericht zog die ausländische Fassungen der Richtlinie 98/11/EG vom 27.01.1998 betreffend der Etikettierung für Haushaltslampen zur Auslegung heran und stellte fest, dass die EnKV nicht auf Niedervoltlampen anwendbar ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie werden "mit Netzspannung betriebene Haushaltslampen" als "Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät" definiert. Niedervoltlampen haben indes keinen integrierten Transformator und werden daher nicht direkt an das Stromnetz angeschlossen, da der Transformator hierbei separat vorgeschaltet werden muss. Daher fallen Niedervoltlampen nicht unter den Anwendungsbereich der EnKV und damit auch nicht der Kennzeichnungspflicht.