Mit Urteil von 27.10.2011 entschied das Landgericht Hamburg, dass eine versteckte Widerrufsbelehrung einer unterbliebenen gleichzusetzen ist.
Eine eBay-Händlerin wurde von ihrem Mitbewerber wegen fehlender Widerrufsbelehrung abgemahnt. Nachdem die Händlerin eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, klagte der Mitbewerber vor dem Landgericht Hamburg auf Erstattung der Kosten für die wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte sei zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet, weil sie mit 113 Bewertungen in 6 Monaten Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und daher zur Belehrung über das Widerrufsrecht verpflichtet sei. Da sie jedoch keine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt hatte, sei die Abmahnung berechtigt gewesen.
Die Beklagte stellte zunächst ihre Unternehmereigenschaft in Abrede. Sie behauptete, lediglich einige wenige Gegenstände aus ihrem Haushalt verkauft zu haben, darunter seien auch Waren aus dem streitgegenständlichen angeblichen Wettbewerbsverhältnis gewesen, die sie im Rahmen einer Model-Tätigkeit unentgeltlich von einem Dritten erhalten habe. Außerdem machte die Beklagte im Verfahren geltend, dass sie sehr wohl eine Widerrufsbelehrung bereit gehalten habe, diese sich jedoch nicht im Reiter "Beschreibung" sondern unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden" befunden habe. Die Beklagte legte zu dem einen Ausdruck eines ihrer Angebote vor, auf dem sich ihre Behauptung zwar bestätigte, die vorliegende Widerrufsbelehrung war jedoch fehlerhaft, da sie auf die Normen der BGB-InfoV verwies.
Das Gericht gab dem Kläger Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Kosten für die außergerichtliche Abmahnung. Das Gericht bejahte die Unternehmereigenschaft der Beklagten, wobei für diese Beurteilung nicht erheblich sei, ob die Beklagte die Waren unentgeltlich von einem Dritten erhalten habe oder nicht. Als Unternehmerin sei die Beklagte gemäß Art 246 §1 Nr. 10 EGBGB verpflichtet, "klar und verständlich" über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu belehren. Die von der Beklagten vorgelegte Widerrufsbelehrung in einem anderen als dem abgemahnten Angebot sei jedoch nicht aussagekräftig für den vorliegenden Streitfall. Zwar sei die Widerrufsbelehrung in dem vorgelegten Angebot über einen "Reiter" auf der Angebotsmaske "Rücknahmen: Verbraucher können den Artikel zu den unten angegebenen Bedingungen zurückgeben" vorgehalten worden, doch genüge diese Art des Hinweises nicht den Anforderungen an eine klare und verständliche Belehrung. Es komme dabei auch nicht darauf an, ob die Belehrung über einen Link oder in einem Reiter bereit gestellt werde. Nach Ansicht des Gerichts sei diese Beleherung derart versteckt, dass sie allzu leicht übersehen werde – und zwar nicht nur von den Mitgliedern der Kammer selbst und den Prozessbevollmächtigten der Parteien sondern auch von der Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise.
Des Weiteren aber wies das Gericht auch darauf hin, dass die Abmahnung hinreichend bestimmt gewesen ist, obwohl sie sich auf eine gänzlich fehlende und nicht auf eine unzulässige oder unzureichende Belehrung bezogen hat. Dazu führte das Gericht aus, der Abmahner müsse lediglich hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet werde, insbesondere habe er den Anlass der Beanstandung konkret zu bezeichnen. Dies sei durch die streitgegenständliche Abmahnung geschehen, insbesondere habe der Kläger hinreichend deutlich einen Wettbewerbsverstoß beanstandet und auch die einschlägigen Gesetzesgrundlagen zitiert. Damit sei die Beklagte in die Lage versetzt worden, den Wettbewerbsverstoß, nämlich die Art und Weise der Platzierung ihrer Widerrufsbelehrung zu ermitteln und zu berichtigen. Gleichzeitig zeige aber die Rüge des gänzlich Fehlens der Widerrufsbelehrung, dass diese -sofern sie vorhanden war- derart übersehbar gewesen ist, dass dieses "Übersehenwerden" einem Fehlen gleichzusetzen sei.
Fazit:
Das Landgericht Hamburg hat mit dieser Entscheidung eine weitere Unsicherheit für eBay-Händler ausgeräumt und die Voraussetzung "klar und verständlich" noch weiter definiert. Es reicht für eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung nicht aus, diese irgendwo zu platzieren, sondern dort, wo die Mehrheit der angesprochenen Verkehrskreise sie vermutet.
Auch wenn es technisch möglich ist, die Widerrufsbelehrung unter dem Reiter "Versand und Zahlungsmethoden" einzubinden, sollten eBay-Händler also von dieser Möglichkeit absehen. Die sicherste (und auch am häufigsten gewählte) Variante ist natürlich, die Widerrufsbelehrung direkt unter der Angebotsbeschreibung zu platzieren. Sobald die Belehrung über einen Link erreichbar ist, muss dieser sehr deutlich und hervorgehoben gestaltet sein, damit die jetzt definierte Übersehbarkeit vermieden werden kann.