Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 3.11 2010 – VIII ZR 337/09 hat entschieden, dass einem Shopbetreiber kein Anspruch auf Wertersatz zusteht, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch nachdem er ein Wasserbett bereits mit Wasser befüllt hat. Unerheblich sei es insoweit, dass das Wasserbett nur noch einen Wert von 265 € (Neupreis 1.265 €), da nur noch die Heizung verwertbar ist.
Der Verkäufer hatte noch wie folgt belehrtt:
"Im Hinblick auf die o. g. Widerrufsbelehrung weisen wir ergänzend
darauf hin, dass durch das Befüllen der Matratze des Wasserbettes
regelmäßig eine Verschlechterung eintritt, da das Bett nicht mehr als
neuwertig zu veräußern ist."
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass § 357 Abs 3 S. 3 BGb greife, wonach ein Wertersatz dann nicht in Frage kommt, wenn die verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Dies sei vorliegend der Fall.
Es bleibt abzuwarten, wie die Händler reagieren werden. Faktisch führt dies dazu, dass man Händlern kaum noch dazu raten kann, Wasseerbetten über das Internt zu verkaufen.
Vorgehend:
AG Berlin-Wedding – Urteil vom 9. April 2009 – 17 C 683/08
LG Berlin – Urteil vom 18. November 2009 – 50 S 56/09