Das OLG Koblenz, Urteil Urteil vom 17.06.2009, Az. 9 U 120/09 hat entschieden, dass das Zusenden von Waren nach einem erfolgten Widerruf eine unzumutbare Belästigung im Sinne des 7 UWG handelt, da ein Versand von nicht gewünschter Ware als Förderung des Absatzes dieser Waren dient und somit als Werbung zu werten ist. Diese ist als wettbewerbswidrig zu betrachten, da sie aufgrund eines ausdrücklichen Widerrufs unerwünscht ist. Unerheblich ist es Ob die Zusendung der Ware auf einem Versehen seitens des Shop Betreibers basiert. Ein Verstoß gegen § 7 UWG setzt kein Verschulden auf Seiten des werbenden Unternehmers voraus.
Shop Betreiber tun daher gut daran, den erklärten Widerruf umgehend ins System einzupflegen, um eine Versendung der Ware zu verhindern.