Das Kammergericht Berlin hat nun mit Beschluss vom 29.04.2011, Az. 5 W 88/11 die Rechtsprechung des Landgerichts Berlin zu der Wettbewerbsproblematik des Facebook „Gefällt mit“-Buttons bestätigt. Das LG Berlin hatte bereits in seinem Beschluss vom 14.03.2011, Az. 91 O 25/11 die Wettbewerbswidrigkeit des Buttons verneint.
Das KG Berlin sieht, ebenso wie das Landgericht, keine Schutzfunktion des § 13 Abs. 1 TMG im Hinblick auf Mitbewerber des Informationspflichtigen. Die Informationspflicht nach § 13 Abs. 1 TMG soll lediglich gewährleisten, dass der Nutzer "sich einen umfassenden Überblick über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verschaffen kann" (mit Verweis auf BT-Drucksache 13/7385, S. 22 zum TDDSG). Der Gesetzgeber habe daher allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs berücksichtigt, um Beschränkungen des Persönlichkeitsrechts der Nutzer von Telediensten zu rechtfertigen, nicht aber das Interesse einzelner Wettbewerber. . Für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vorliegt, ist es nach Ansicht des Gerichts jedoch unerheblich, ob sich ein Unternehmen durch die Missachtung einer derart auf den Datenschutz bezogenen Informationspflicht einen Vorsprung im Wettbewerb verschafft (mit Verweis auf BGH GRUR 2010,654 – Zweckbetrieb).
Zu beachten ist bei diesem Beschluss aber auch, dass nur die Wettbewerbswidrigkeit im Hinblick auf andere Mitbewerber verneint wurde. Im Hinblick auf Verbraucher sieht das Gericht die Schutzfunktion des § 13 Abs. 1 TMG zum Schutz vor Beeinträchtigungen der Privatsphäre durch unerwünschte Werbung als gegeben.