3. Februar 2011
Das OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2010, Az.: I-4 W 121/10 hat entschieden, dass die Werbung für Textilien mit einer Echtheitsgarantie auf einer Webseite als zulässig zu bewerten ist.
Es handelt sich nicht um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, die unzulässig wäre, da es auf dem Markt des Textilhandels eine Vielzahl von Fälschungen und Imitaten, so dass die Werbung mit einem Echtheitszertifikat legitim ist.