Wie das Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 12.01.2011, Az.: VG 6 L 327/10 festgestellt hat, sind Hausverlosungen über das Internet unzulässig, da es sich um ein Glückspiel handelt.
So stellt das Angebot über die Verlosung eines Hauses im Internet auch dann ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags dar, wenn die Durchführung der Verlosung erst bei Zeichnung einer Mindestzahl von Losen angekündigt wird und die Teilnehmer bis zur Erreichung dieser Anzahl Losegegen die Zahlung von 59,00 € Reservierungsgebühr belegen können, die bei Nichtdurchführung der Verlosung abzüglich einer Kostenpauschale von bis zu15,00 € zurückgezahlt werden. Mit der Reservierung eines oder mehrerer Lose hat der Teilnahme willige alles Erforderliche getan, um tatsächlich Inhaber eines Loses zu werden und an der Verlosung teilzunehmen. Insbesondere hat er in Form der auf den Lospreisanzurechnenden Reservierungsgebühr faktisch und für ihn unwiderruflich den Lospreis entrichtet.
Das Internetverbot verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Das Verbot, Glücksspiele im Internet anzubieten, hat der EuGH ausdrücklich von seinen im Übrigen geäußerten Bedenken gegen die Ausgestaltung des Glücksspielmonopols ausgenommen.
Bei der einmaligen Durchführung einer Hausverlosung kann sich der Veranstalter nicht auf die Dienstleistungsfreiheit nach dem Gemeinschaftsrechtberufen. Diese schützt nämlich nur gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Die einmalige und nicht auf Wiederholung angelegte Verlosung nur eines einzigen Hauses erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Eine Entgeltlichkeit der Hausverlosung findet insbesondere dann nicht statt, wenn der Erlös aus den Losverkäufen abzüglich entstehender Kosten den Verkehrswert der gegenständlichen Liegenschaft nicht übersteigt.
In gleicher Weise sah dies schon das VG Göttingen, Beschluss vom 12.11.2009, Az: 1 B 247/09.