Das Landgericht Köln, Beschluss vom 10.01.2011, Az.: 28 O 421/10 hat entschieden, dass der Anschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen im P2P Bereich (Tauschbörsen) auch dann für seine Familienmitglieder haftet, wenn er diese vorher darauf hingewiesen hatte, dass rechtswidrige Inahlte nicht heruntergeladen werden dürfe.
Es sei notwendig, dass sowohl eine ausreichende Sicherung des Modems vorliege, als auch der Zugang zum Internet durch eine Firewall und durch ein Passwort gesichert seien.
Darüber hinaus sei es möglich, für die einzelnen Familienmitglieder Benutzerkonten mit eingeschränkten Rechten einzurichten.
Das Gericht macht damit nochmals deutlich, dass zum einen technische Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden müssen und zudem Familienmitglieder was in der Regel die Kinder sein werden an der unrechtmäßigen Nutzung durch entsprechende Maßnahmen gehindert werden müssen. Nur dann kann man (evtl) einer Haftung als Anschlussinhaber entgehen.
Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten oder haben Fragen zur Nutzung von Tauschbörsen? Kanzlei Dr. Schenk, Sofort Hilfe unter: 0421/56638780.