Nach dem Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14.03.2008, Az. 7 O 263/07 dürfen Produzenten von Markenartikeln den Handel mit ihren Produkten auf eBay verbieten, weil die Internet-Plattform nicht das Ambiente eines Fachgeschäfts bietet.
Die Klägerin, Hersteller der Scout-Schulranzen, verstößt laut dem Gerichtsurteil nicht gegen Wettbewerbs- und Kartellrecht, wenn sie ihren Fachhändlern den Verkauf über eBay untersagt und sie verpflichtet, für den Verkauf hochpreisiger Markenware im Internet bestimmte Vorgaben zu erfüllen – nämlich die Einrichtung eines stationären Einzelgeschäfts mit dem Ambiente eines Fachgeschäfts, die Bevorratung und das Angebot sämtlicher Markenprodukte einschließlich Ergänzungswaren, der Einsatz von kompetentem Fachpersonal und die Öffnung des Geschäfts während der ortsüblichen Ladenöffnungszeiten oder aber den Betrieb eines eigenen Onlineshops, der diese Anforderungen erfüllt.
Die Kriterien, die die Klägerin aufgestellt hatte, fallen laut LG Mannheim nicht unter §1 GWB (Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen) sondern sind "(…) eine Form des Warenabsatzes, bei der die Hersteller bestimmte Anforderungen an die Verkaufsstätten stellen und diese Kriterien durchsetzen. Sowohl die Fachhandelsbindung (…) als auch die Rahmenbedingungen für den Internetverkauf (…) stellen ebenso wie die übrigen Kriterien qualitative Kriterien für den Verkauf dar.
Solche Einschränkungen (…) sind dann keine Wettbewerbsbeschränkung i.S. des § 1 GWB, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art anknüpfen, die sich auf die fachliche Eignung des Wiederverkäufers, seines Personals oder seiner sachlichen Ausstattung beziehen und diese einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden. (…)"
Zu dem handelte es sich um ein „selektives Vertriebssystem“, denn die Kriterien der Klägerin sollten nicht den gesamten Vertrieb über das Internet verbieten, sondern nur eine bestimmte Absatzmethode.
Daher verstößt nach Ansicht des Gerichts auch die Weigerung der Klägerin, die Beklagte weiter mit der Markenware zu beliefern auch nicht gegen das Kartellverbot.
Schließlich wurde das Urteil durch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 25.11.2009, Az. 6 U 47/08 Kart.) bestätigt. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe liegt ebenfalls kein Verstoß gegen das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot vor. Das Interesse des Verkäufers an der Absatzmethode über die Auktionsplattform tritt hinter das anerkannte Interesse des Herstellers zurück, seine Marken durch die Bindung des Vertriebs in seinem Sinne zu positionieren und deshalb die praktizierte Vertriebsform auszuschließen.
Auch das LG München (24.06.2008, Az.: 33 O 22144/07) räumte dem Unternehmer das Recht ein, dem Besteller den Vertrieb – hier: hochwertige Sportartikel – über Internet-Auktions-Plattformen zu verbieten.
Demgegenüber hat das LG Berlin mit Urteil vom 24.07.2007, Az. 16 O 412/07 entschieden, Urteil einen Verstoß gegen § 1 GWB bejaht.
Zu beachten ist bei dieser Rechtsprechung, dass sie nur für Vertragspartner des Herstellers gilt.