Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11, dass eine Rentnerin die Kosten einer anwaltlichen Abmahnung wegen Filesharing (Unerlaubtes Anbieten von urheberrchtlich geschützten Dateien im Internet) zu zahlen habe, obwohl diese vor Gericht angab, überhaupt keinen Computer zu besitzen.
Das Amtsgericht sah es als erwiesen an, dass die der Klägerin von einem entsprechenden Unternehmen mitgeteilte IP-Adresse der Beklagten mit der tatsächlichen übereinstimmt. Um eine solche IP-Adresse zu besitzen, braucht man zunächst nur einen Internetanschluss, nicht zwangsläufig einen Computer. Dass die Beklagte einen solchen Anschluss besaß, stellte sie auch nicht in Abrede.
Zeugen bekundeten glaubhaft, dass die ermittelte IP-Adresse und der auf das betreffende zum Download angebotene Filmwerk ermittelte Hash-Wert fehlerfrei ermittelt wurden.
Nach den Grundsätzen der Störerhaftung, so das Gericht, müsse die Beklagte daher nach § 97a UrhG nicht Kosten der Abmahnung in Höhe von ca. 650,00 € zahlen.
Einen darüber hinaus geltend gemachten Lizenzschaden musste die Beklagte jedoch nicht erstatten, da ihr diesbezüglich kein persönliches Verschulden nachgewiesen werden konnte. Die Grundsätze der Störerhaftung finden hier keine Anwendung.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Entscheidung einer möglichen Berufung standhält.