Das Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.03.2011, Az.: 312 O 312/10 hat entschieden, dass Schnellrestaurants (Stichwort Fast Food) keine Gaststätten im Sinne des § 7 Abs. 1 PangV sind, sondern nur ähnliche Betriebe im Sinne der Vorschrift.
Damit besteht für Schnellrestaurants keine Pflicht nach § 7 Abs. 2 PangV neben dem Eingang eine Preisliste bereitzuhalten, in welcher die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke enthalten sind.
In der Entscheidung heißt es hierzu wie folgt:
„Gaststätten sind in Anlehnung an § 1 I GaststättenG alle Geschäftsbetriebe, die im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und/oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen, sofern der Betrieb jedermann oder bestimmten Personen kreisen zugänglich ist (Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 7 PAngV, Rz. 2). Ähnliche Betriebe sind solche, in denen Speisen und Getränke zum Verzehr angeboten werden, die Gäste sich aber selbst bedienen müssen oder nur an Theke oder am Ladentisch bedient werden. Ähnliche Betriebe sind demnach Kioske, Imbissbuden, Kaffeeausschankbetriebe in Kaffeegeschäften oder Fast-Food-Restaurants (vgl. Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 7 PAngV, Rz. 2; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 7 PAngV Rz. 1).
Die ähnlichen Betriebe sind im Gegensatz zu den Gaststätten in § 7 II PAngV nicht genannt, die Pflicht, ein Preisverzeichnis neben dem Eingang aufzuhängen besteht demnach für die ähnlichen Betriebe im Gegensatz zu den Gaststätten nicht (vgl. auch: Köhler/Bornkamm-Köhler, UWG, 28. Aufl. 2010, § 7 PAngV, Rz. 4 f.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 7 PAngV Rz. 5). Diese Bewertung widerspricht auch nicht der Definition des § 1 Gaststättengesetz. Dessen Absatz 1 lautet unter der Überschrift “Gaststättengewerbe”:
So lauten die einschlägigen Vorschriften:
§7 PAngV – Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
(1) In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen aufzulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen. …
(2) Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen angebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. …