Grundsätzlich sind Werbe-E-Mails nur zulässig, wenn der Adressat dem werbenden Unternehmen vor Erhalt ausdrücklich eine entsprechende Erlaubnis erteilt hat, hierbei ist es irrelevant, ob Unternehmer oder Verbraucher angeschrieben werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG).
Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Urteil vom 24.11.2017 die Unterlassungsklage eines Rechtsanwaltes zurückgewiesen.
Auf der Homepage des Klägers fanden sich eigene Publikationen mit dem Hinweis “… ich schreibe für diverse Zeitschriften und Vereinsblätter. Wenn sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach…” unter Angabe der E-Mail Adresse.
Der Kläger erhielt nun eine E-Mail, in welcher der Beklagte Interesse an einer Internet-Blog-Kooperation bekundete.
Das Gericht entschied, dass dies kein Fall der unerlaubten Werbung sei, der Kläger habe mit seinen Äußerungen auf der Homepage vielmehr „Abnehmer“ für seine juristischen Artikel gesucht und sich mit entsprechenden Kontaktaufnahmen ausdrücklich einverstanden erklärt.
Der verständige Leser dürfe annehmen, dass der Rechtsanwalt durchaus an einer weit gestreuten Verbreitung seiner Publikationen interessiert sei und somit auch die Kooperation bzw. die Teilnahme an einem juristischen Internet-Blog infrage käme.