Mit dem Beschluss vom 30.08.2016 hat das OLG Hamburg entschieden, dass die Informationspflicht nach der KakaoV nicht nur für reine Schokolade, sondern auch für Erzeugnisse mit anteiligem Schokoladeninhalt gilt- hier die Pflaumen-Praline in Schokolade.
Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 KakaoV besagt, dass Angaben zum prozentualen Anteil der Kakaotrockenmasse in der verwendeten Schokolade erfolgen müssen. Hierzu zähle neben der „gefüllten Schokolade“ ebenso die „Praline“- auch wenn diese nicht ausdrücklich in der KakaoV genannt werden würden. Die systematische Auslegung der Verordnung spreche für eine Anwendbarkeit, so das Gericht.
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