Im Streitfall verkaufte eine Unternehmerin über Amazon einem Privatkunden ein Buch. Dieser widerrief nach dem Erhalt der Ware das Geschäft und schickte das noch eingeschweißte Exemplar zurück.
Anschließend hat die Unternehmerin das Buch als gebrauchtes Exemplar über den gebundenen Preis angeboten.
Das LG Nürnberg-Fürth hatte nun die Frage zu klären, ob hierbei ein Verstoß gegen die geltende Buchpreisbindung vorliegt- da diese nicht für gebrauchte Bücher gilt.
In seinem Urteil vom 25.11.2016 hat das LG diese Frage bejaht und festgestellt, dass es sich bei dem Werk um kein gebrauchtes Buch i.S.d. BuchPrG handelt.
Ein Buch sei gebraucht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen habe, indem es durch Verkauf in den privaten Gebrauch gelangt sei, so das Gericht. Diese Voraussetzungen sah es nicht vorliegen.
Da der gebundene Preis nicht durch den Kunden bezahlt worden ist, da dieser ja später das Geschäft widerrufen habe, liegt insbesondere auch keine Mitwirkung des Buchhandels am preisgebundenen Entgelt der ersten Veräußerung vor.