Das BVerwG hat im Dezember 2016 entschieden, dass die vom Berliner Gesetzgeber eingeführten Beschränkungen für die Erlaubnis und den Betrieb von Spielhallen nicht gegen Verfassungs- oder Unionsrecht verstoßen. Ebenso ist die in Rheinland-Pfalz für Spielhallen geschaffene Abstandsregelung zu Einrichtungen für Minderjährige verfassungskonform.
Seit 2006 sind die Länder nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zum Erlass von Gesetzen im Bereich des „Rechts der Spielhallen“ befugt.
Der Fall in Berlin stellt sich wie folgt dar: Das Land Berlin hat mit seinem Spielhallengesetz und dem ergänzenden Mindestabstandsumsetzungsgesetz Einschränkungen für Spielhallenbetreiber neu eingeführt. Diese betreffen insbesondere
- Die Mindestabstände zu anderen Spielhallen sowie zu überwiegend von Minderjährigen genutzten Einrichtungen
- Das Verbot mehrerer Spielhallen an einem Standort
- Das Auslaufen bestehender Erlaubnisse verbunden mit einem Auswahlverfahren zwischen Bestandsspielhallen
- Die Verminderung der Höchstzahl der Geldspielautomaten und einen Mindestabstand zwischen ihnen innerhalb der Spielhalle
- Eine verlängerte Sperrzeit und Werbebeschränkungen für Spielhallen, deren Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht von den Spielhallenbetreiberinnen bestritten wird.
Die Betreiberinnen von Spielhallen an 4 bereits bestehenden und einem geplanten Standort in Berlin haben-in verschiedenen Fallkonstellationen- dagegen geklagt.
Der Fall in Rheinland-Pfalz bezog sich auf die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis wegen einer nahe gelegenen Jugendfreizeiteinrichtung.
Sämtliche Klagen waren in den Vorinstanzen abgelehnt worden. Die Revisionen der Spielhallenbetreiberinnen blieben nun vor dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls ohne Erfolg.
Nach Auffassung des BVerwG dürfen die Länder, gestützt auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, sämtliche Voraussetzungen für die Erlaubnis von Spielhallen und die Art und Weise ihres Betriebes regeln.
Dem Bund ist im Rahmen des Kompetenztitels „Recht der Wirtschaft“ bezgl. der Spielgeräte die Befugnis zur Regelung der für die Handelbarkeit relevanten produktbezogenen Anforderungen verblieben- für diese Auslegung spricht die Entstehungsgeschichte. „Das Recht der Spielhallen“ wurde im Rahmen der Föderalismusreform I* als ein überwiegend auf regionale Sachverhalte bezogener Bereich identifiziert. Der Wortlaut, die Systematik sowie Sinn und Zweck des Kompetenztitels bestätigen diese entstehungsgeschichtliche Auslegung.
Die Abstandsgebote zu anderen Spielhallen sind nicht Teil des „Bodenrechts“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, da sie nicht auf einen Ausgleich der verschiedenen Nutzungsinteressen am Grund und Boden ausgerichtet sind.