Der BGH hat in einem Urteil vom 25.10.2006 (VIII ZR 102706) entscheiden, dass sich der Mieter gem. § 278 BGB das Verschulden des Mietervereins zurechnen lassen müsse.
Ausgangspunkt war eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter, da der Mieter (einer nicht preisgebundenden Wohnung) unberechtigt Betriebskostenvorauszahlungen von insgesamt mehr als zwei Monaten einbehalten hatte. Dieses tat er aufgrund einer Empfehlung des Mieterschutzvereins. Die Empehlung war ausgeprochen worden, da der Vermieter trotz Aufforderung keine Kopien der Rechnungsbelege zu Betriebskostenabrechnungen für die frühere Jahre dem Mieter übersandt hat. Ob ein Anspruch auf die Belege besteht war zu dieser Zeit in der Rechtsprechung noch nicht einheitlich geklärt. Der BGH hat mit Urteil vom 8. März 2006 (VIII, ZR 78/05) jedoch entscheiden, dass dem Mieter bei preisfreien Wohnraum grds. kein Ansprucn zustehe. Da die Rechtslage zur Zeit der Einbehaltung der Vorauszahlungen unklar war, mußte damit gerechnet werden, dass ein solcher Anspruch verneint werden würde. Der Mieterverein handelte bei seiner Empfehlung daher fahrlässig. Dieses Verhalten muss sich der Mieter über § 278 BGB zurechnen lassen. Dem Mieter stehen evtl. aber Regressansprüche gegen den Mieterverein zu.