Das Oberlandesgericht in Hamburg entschied mit Urteil vom 02.08.2011, Az. 7 U 134/10, dass die Nennung personenbezogener Daten eines irischen Diätmittelherstellers, welche in einem Internetforum im Rahmen einer Diskussion veröffentlicht wurden, nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen.
Hintergrund war folgender:
Der Beklagte betreibt ein Internetforum, worin ein Beitrag veröffentlicht wurde, in dem kritisiert wurde, dass der Kläger mehrere Produkte unter verschiedenen Namen vertreibt, wobei es sich aber in Wahrheit um identische Produkte desselben Unternehmens handeln würden. Als Beweis dafür wurde der Familienname und die Wohnanschrift des Klägers mitveröffentlicht. Diese Daten waren auch allesamt im Handelsregister in Irland eingetragen und somit allgemein zugänglich.
Das Gericht nahm insbesondere diesen Umstand, nämlich dass die Daten allgemein zugänglich seien, zum Anlass, die Klage abzuweisen. Zwar fände das Bundesdatenschutzgesetz hier Anwendung, da der streitgegenständliche Beitrag in der Bundesrepublik abgerufen werden könne. Jedoch sei es dem Forumsbetreiber als für die Übermittlung der Daten verantwortliche Stelle nicht vorzuwerfen, dagegen verstoßen zu haben. Die Nennung dieser Daten diene hier der Wahrnehmung berechtigter Interessen, nämlich der kritischen Auseinandersetzung der Produktions- und Vermarktungsweise des Klägers. Die Angabe der Daten seien angeführt worden, um zu verdeutlichen, dass hinter den verschiedenen Produkten dasselbe Unternehmen steckt. Wie schon erwähnt seien die Daten auch im Handelsregister von Irland einzusehen und daher allgemein zugänglich. Das Interesse des Klägers an der Nichtveröffentlichung dieser Daten hätte letztlich zurückzutreten hinter die Meinungsfreiheit des kritischen Berichterstatters.Datenschutz-Hinweis: Bitte klicken Sie einmal auf den Google+1-Button, um diesen freizuschalten. Hierdurch können bereits Daten an Google und Dritte übermittelt werden (siehe Datenschutzerklärung). Klicken Sie den Google+1-Button dann ein weiteres Mal an, um dessen Funktion zu aktivieren und den Textbeitrag mit Ihrem Google+1-Profil zu verlinken.