Mit Teilurteil vom 27.09.2011 entschied das Landgericht in Berlin, dass eine bekannte deutsche Fotoagentur ohne die dafür erforderlichen Genehmigungen der Urheber keine Bilder von Werken der Künstler Christo und Jean-Claude verbreiten dürfe.
Bekannt geworden ist das Künstlerpaar in Deutschland vor Allem mit der medienträchtigen „Verhüllung des Reichstages“ im Jahre 1995 oder der Ausstellung „The Wall im Jahre 1999 in Oberhausen.
Schon vor zehn Jahren gewannen die beiden einen Rechtsstreit. Darin ging es lediglich um die Veröffentlichung von Postkarten mit Motiven des Kunstwerkes „Der verhüllte Reichstag“. In dem vorliegenden Verfahren ging es darüber hinaus auch um sieben weitere Kunstwerke, deren Fotos nicht verbreitet werden dürfen. Da Jean-Claude mittlerweile verstorben ist, steht dem Künstler Christo gleichwohl als Miturheber ein Unterlassungsanspruch zu. Über einen weitergehenden Schadensersatzanspruch entscheidet die Kammer erst nach genauer Bezifferung, welche zum Zeitpunkt dieser Urteilsverkündung noch nicht vorgenommen werden konnte.
Begründet wurde das Teilurteil damit, dass die Fotoagentur weder einen urheberrechtlichen Anspruch an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos habe, noch eine Veröffentlichung und Verbreitung sich aus dem Grundrecht der Pressefreiheit ergebe. Ein von der Beklagten behauptetes ausschließliches Nutzungsrecht läge genau so wenig vor wie eine Genehmigung durch den Kläger. Ausnahmen hiervon seien letztlich auch nicht einschlägig, so handle es sich beispielsweise nicht gemäß § 50 UrhG um die Berichterstattung eines Tagesereignisses oder einen Fall der Zitierfreiheit nach § 51 UrhG, da keine besondere Auseinandersetzung mit dem Werk stattfände.
Dieses Urteil verdeutlicht wieder einmal, dass die Veröffentlichung von fremden Inhalten mit äußerster Vorsicht zu genießen ist. Auch wenn es sich um umgestaltete Werke handelt, so ist vor deren Veröffentlichung regelmäßig das Einverständnis des Urhebers einzuholen.
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