Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 28.09.2011, I ZR 48/10, dass auf der Verpackung von Druckerpatronen des Pelikan-Konzerns lustige Bilder wie Teddybären oder Sonnenschirme abgebildet sein dürfen, so wie es auch bei solchen der Marke EPSON der Fall ist.
EPSON wirbt bereits seit 2002 mit Bildern, welche der Zuordnung der Patronen zu den passenden Druckern und der Farbbestimmung der Tinte dienen soll. Auch der Pelikan-Konzern vertreibt seit einiger Zeit Druckerpatronen mit ähnlichen Motiven für EPSON-kompatible Produkte.
Der BGH hob nunmehr die Urteile der vorinstanzlichen Gerichte auf, welche zunächst in dem Verhalten eine unzulässige Rufbeeinträchtigung annahmen. Diese liege nämlich nach Ansicht des Senates gerade nicht vor, da vergleichende Werbung nur dann unzulässig sei, wenn sie das fremde Zeichen herabsetze oder verunglimpfe. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft stehe einer Rufbeeinträchtigung aber eben nicht gleich, vielmehr sei ein gewisses Maß an „Rufausnutzung“ häufig unvermeidbar und stelle nicht zwangsläufig einen Wettbewerbsverstoß dar.
Letztlich müsse es der Beklagten möglich sein, für EPSON-kompatible Produkte mit ähnlichen Bildern zu werben, da sich die Verbraucher eben an diesen Motiven orientieren.