Das Oberlandesgericht Hamm entschied in seinem Beschluss vom 08.03.2017, dass eine Handelsgesellschaft, die im Schwerpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit fremde Forderungen einzieht, sich im Firmennamen ohne klarstellenden Zusatz nicht „Deutsches Vorsorgeinstitut“ nennen darf.
Das Gericht bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgericht Paderborn.
Im vorliegenden Fall beschäftigt sich die Antragstellerin, eine KG aus Paderborn, schwerpunktmäßig mit dem Einzug von Forderungen. Ihr Antrag auf Firmennamensänderung in „Deutsches Vorsorgeinstitut KG“ wurde von dem für das Handelsregister zuständige AG Paderborn abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht an, dass die gewählten Namensbestandteile „Deutsches“ sowie „Institut“ irreführend und geeignet seien, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse des Unternehmens zu täuschen.
Unter der Bezeichnung “Institut” erwarte der Rechtsverkehr eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber einen privaten Gewerbebetrieb. Hinzu käme, dass der Zusatz „Vorsorge“ ein medizinisch-wissenschaftliches Tätigkeitsfeld suggeriere und die tatsächliche Tätigkeit, nämlich den Forderungseinzug, verschleiere.
Mit “Deutsch” werde in der Regel ein Unternehmen bezeichnet, welches nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung auf den ganzen deutschen Markt zugeschnitten sei, so die Ausführungen des Gerichtes.
Somit bleibt es dem Unternehmen verwehrt, seinen Firmennamen zu ändern.